Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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Im Falle des METAS sind bei der Reservenbildung in erster Linie unvorhersehbare, nicht versicherte Ereignisse zu betrachten. Die Festlegung der Reserven erfolgt im gesetzlichen Rahmen durch den Institutsrat unter Berücksichtigung der Finanzplanung und des betrieblichen Risikomanagements des METAS. Aufgrund des heutigen Budgets des METAS beträgt die Reservenhöhe etwa [X] Millionen Franken. Die Reserven sollen jedoch die Höhe von [X] eines Jahresbudgets nicht überschreiten. Übersteigen oder unterschreiten die Reserven die festgelegte Höhe, so ist dies bei der Festlegung der Abgeltungen, Gebühren und Einnahmen entsprechend zu berücksichtigen. Um die Belastung, die sich aus der Reservenäufnung ergibt, wirtschaftlich tragbar zu gestalten, soll die erstmalige Äufnung der Reserven über einen längeren Zeitraum erfolgen. Als angemessen erscheint eine Dauer von [X] Jahren (vgl. Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 7).
Das METAS hat heute Instrumente und Geräte mit einem Anschaffungswert von 50 Millionen Franken im Einsatz. Um dem Erneuerungsbedürfnis Rechnung zu tragen, kann der Bundesrat auf Antrag des Institutsrats die Bildung besonderer Reserven gestatten (Absatz 3).
Art. 35 Steuern
Gemäss Art. 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone befreit. Die Steuerbefreiung erfasst jedoch nur die nichtgewerblichen Dienstleistungen. Artikel 35 nimmt diese Grundsätze auf.
Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern das METAS seine Dienstleistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt unterliegt dies der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine verselbständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Art. 36 Liegenschaften
Die Gebäude in Wabern, die das METAS heute nutzt, sind spezifisch für die Aufgaben des Messwesens erbaut und konstruiert worden. Sie enthalten zahlreiche für die besonderen Bedürfnisse des METAS erstellte Einrichtungen, Räume und Geräte. Für andere Zwecke als für die Bedürfnisse des METAS ist ein Grossteil dieser Einrichtungen nicht nutzbar und das METAS ist auf der andern Seite auf diese Einrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend angewiesen. Aus diesem Grund soll für die Nutzung dieser Liegenschaften ein Nutzniessungsverhältnis vorgesehen werden. Dieses Nutzniessungsverhältnis ist gleich ausgestaltet wie dasjenige für die Liegenschaften des Schweizerischen Nationalmuseums (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200925 über Museen und Sammlungen des Bundes, Museums- und Sammlungsgesetz).
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 37 Strategische Ziele
Der Bundesrat führt das METAS inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem METAS gewisse unter-
25 SR 432.30