Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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Buchstabe o verpflichtet das METAS, die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens zu beraten. Messmittel und Messergebnisse spielen in verschiedenen Erlassen eine grosse Rolle, z. B. wenn Grenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall müssen geeignete Messmittel definiert, überhaupt messbare Messwerte verlangt und geeignete Verfahren für den Unterhalt der Messmittel bestimmt werden.
Art. 22 Zusammenarbeit und Beizug Dritter
In dieser Bestimmung werden diverse Regelungen über den Beizug Dritter für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Messwesens und zur Zusammenarbeit zusammengefasst.
Absatz 1 enthält die Ermächtigung des METAS, zur Erfüllung der Aufgaben eines nationalen Metrologieinstituts mit Dritten zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit ist im Bereich der Metrologie essentiell. Zum einen darf keine Metrologie um der Metrologie willen betrieben werden. Metrologie ist immer auf die Lösung eines aktuellen oder zukünftigen Nutzerproblems ausgerichtet. Um genau diese Ausrichtung zu erreichen, ist Zusammenarbeit notwendig. Zum anderen ist es finanziell kaum noch tragbar, alle Arbeiten alleine durchzuführen; Arbeitsteilung ist dabei unvermeidbar und sinnvoll. Artikel 12 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes regelt nur die Mitwirkung an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Der neue Absatz 1 von Artikel 22 ist breiter, regelt aber nichts Neues, da diese Kooperationen bereits seit Jahren erfolgreich betrieben werden. Im Bereich der Aufgaben von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d kann das METAS mit nationalen (z. B. Eidgenössische Materialprüfungsanstalt, EMPA; Paul Scherrer Institut, PSI) und internationalen Organisationen (Bureau International des Poids et Mesures, BIPM; European Association of National Metrology Institutes, EURAMET) sowie anderen Metrologieinstituten resp. von ihnen designierten Instituten zusammenarbeiten oder an ihren Arbeiten mitwirken. Die Zusammenarbeit und Mitwirkung kann dabei bei reinen Metrologieprojekten erfolgen oder im Rahmen grösserer Projekte, in denen sich metrologische Fragestellungen ergeben (z.B. messtechnische Fragen im Rahmen der effizienten Energienutzung).
Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationales Metrologieinstitut alle Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d wahrnimmt. Für gewisse Aufgaben können Dritte beigezogen werden. Für solche Dritte hat sich der Begriff „designiertes Institut“ herausgebildet. Designierte Institute werden heute in Artikel 22 Absatz 2 der Einheiten-Verordnung vom 23. November 199416 geregelt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung, der damit verbundenen Auslagerung von Aufgaben und der verbleibenden Verantwortung der benennenden Metrologieinstitute ist eine Regelung auf Gesetzesstufe (Abs. 2) angebracht. Dritte, die mit Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d betraut werden, üben keine hoheitlichen Befugnisse aus und erlassen keine Verfügungen
In Absatz 3 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Verträge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschliessen kann, welche im Bereich der wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungen des Messwesens tätig sind. In letzter Zeit erfolgen solche Kooperationen vermehrt in neuen Zusammenarbeitsformen, für welche nicht klassische Verträge im völkerrechtlichen Sinn geschlossen werden. Als Beispiel sei EURAMET (European Association of National Metrology Institutes) erwähnt, welche ein Zusammenschluss europäischer Metrologieinstitute in der Form eines Vereins nach deutschem Recht ist. Die Zuständigkeit des Bundesrates umfasst auch diese Formen