Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

– dafür sorgen, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird; dies erfolgt in der

Regel durch eine Anmeldung des Messmittels beim zuständigen Eichamt;

– sich versichern, dass das Messmittel für die vorgesehene Verwendung überhaupt geeig-

net ist; eine im Detailhandel eingesetzte Waage muss beispielsweise eine gewisse Genauigkeitsklasse haben und gilt als ungeeignet, wenn sie die geforderte Präzision nicht erfüllt;

– dafür sorgen, dass das Messmittel richtig (in der Regel gemäss der Bedienungsanleitung)

verwendet wird; ein typisches Problem tritt auf, wenn Verpackungsmaterial mitgewogen und dem Konsumenten so in Rechnung gestellt wird (brutto für netto).

Art. 12 Marktüberwachung

Das bisherige Recht hat die Kontrolle von Messmitteln nach dem Inverkehrbringen nur insofern geregelt, dass die Kantone in Artikel 13 Absatz 2 verpflichtet wurden, regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Nachschau) zu überprüfen und für laufende Kontrollen zu sorgen. Mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19959 über die technischen Handelshemmnisse (THG) wurde zusätzlich der Begriff der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) ins gesetzliche Messwesen eingeführt.

Mit dem Ziel, einheitliche und verständliche Begriffe zu verwenden, wird auf den Begriff der Nachschau verzichtet und stattdessen nur noch der Terminus Marktüberwachung verwendet.

Die Marktüberwachung umfasst die Kontrolle, ob

– das Messmittel in der Schweiz zugelassen wurde, ein Konformitätsbewertungs- oder ein

anderes gleichwertiges Verfahren durchlaufen hat;

– die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden;

– die Messbeständigkeit gegeben ist; dies kann einerseits dadurch erfolgen, dass kontrol-

liert wird, ob formal die Prüfungen nach Artikel 10 durchgeführt wurden, kann aber andererseits auch eigene Prüfungen der Vollzugsbehörde umfassen;

– das Messmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und richtig verwendet wird.

Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane

Den Vollzugsorganen ist Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Darüber hinaus hat die Verwenderin oder der Verwender Auskunft zu erteilen (z. B. über durchgeführte Konformitätsbewertungen und Reparaturen oder von wem das Messmittel erworben wurde) und Unterstützungen bei der Prüfung zu gewähren (z. B. bei der Bedienung).

Absatz 2 nimmt die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes auf. Entspricht ein Messmittel nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann es entweder aus dem Verkehr gezogen werden bzw. das Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt werden oder die Verwendung wird untersagt oder eingeschränkt. Allerdings wird diese Befugnis nicht mehr dem Bundesrat, sondern dem METAS zugewiesen, da es sich um eine Vollzugsmassnahme handelt, bei der nicht ein politischer Gestaltungswille massgebend ist, sondern die Einschätzung aus fachtechnischer Sicht. Die Vollzugsbehörde wählt dabei das jeweils mildeste geeignete Mittel.

9 SR 956.51