Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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herigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG).

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 31 Finanzierung

Artikel 31 regelt die Finanzierung des METAS. Wie vorne unter Ziffer 1.4 dargelegt, beträgt der momentane Kostendeckungsgrad etwas weniger als 30 %. Das METAS ist daher zur Erfüllung seiner Aufgaben massgeblich auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. Für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – g, k, l, n und o sowie den in den strategischen Zielen übertragenen Aufgaben werden Abgeltungen gewährt. Für die Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben i und j wird der Bundesrat Gebühren festlegen, deren Einnahmen dem METAS zur Verfügung stehen werden. Schliesslich wird das METAS auch Einnahmen aus Dienstleistungen erzielen.

Art. 32 Tresorerie

Das METAS schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung seiner Zahlungsbereitschaft kann der Bund das METAS mit Fremdmitteln versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des METAS beim Bund. Im Gegenzug legt das METAS die überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihm der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem METAS in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 33 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des METAS hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig darzustellen. Dabei folgt sie den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Der Institutsrat wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Rechnungslegungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offen zu legen.

Art. 34 Reserven

Die Regelung betreffend der gesetzlichen Reserven (Absatz 1) entspricht weitgehend den Bestimmungen von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200723 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200724 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG).

Die Höhe der Abgeltungen, Gebühren und Einnahmen soll so festgelegt werden, dass geschäftsmässig begründete Reserven geäufnet und damit die mittel- und langfristige Sicherung des finanziellen Gleichgewichts des METAS gewährleistet werden kann. Die gesetzlichen Reserven werden grundsätzlich für den Ausgleich von Einnahmeschwankungen und zur Deckung von unvorhersehbaren Ereignissen wie beispielsweise Haftungsfällen benötigt. Sie betragen mindestens [X] des Jahresbudgets.

23 SR 732.2

24 SR 956.1