Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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Art. 9 Ermächtigung des METAS

Absatz 1 enthält die formell-gesetzliche Grundlage, damit der Bundesrat den Erlass fachtechnischer Bestimmungen im Bereich der Messmittel an das METAS delegieren kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e). Die grundlegenden Anforderungen an Messmittel werden vom Bundesrat geregelt, der diese Kompetenz nach Artikel 48 Absatz 1 RVOG an die Departemente delegieren kann, wenn es sich um Regelungen von untergeordneter Tragweite handelt.

Nach Absatz 2 bezeichnet das METAS im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Nach Möglichkeit ist auf international harmonisierte technische Normen zurückzugreifen. Dabei handelt es sich vor allem um Normen der Organisation Internationale de Métrologie Légale.

Art. 10 Prüfung der Messbeständigkeit

Die Genauigkeit eines Messmittels nimmt im Laufe der Zeit ab. Aus diesem Grunde muss regelmässig geprüft, werden, ob die Genauigkeit eines Messmittels den Anforderungen noch genügt (Absatz 1). Gegebenenfalls sind dann Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Genauigkeit des Messmittels sicherzustellen. Diese Prüfungen und allfällige Massnahmen dienen dazu, die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer aufrechtzuerhalten.

Das bekannteste Verfahren zur Prüfung der Messbeständigkeit ist die Nacheichung. Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit müssen sowohl der Verwendung als auch der technischen Beschaffenheit des Messmittels Rechnung tragen, weshalb der Bundesrat zusätzliche Prüfungen vorsehen kann (Absatz 2). Aus diesem Grunde gibt es neben der Eichung auch andere Verfahren, wie statistische Prüfverfahren, Vergleichsmessungen, Überwachung der Messdaten im Betrieb, Kalibrierung, Wartung oder Justierung.

Zusätzlich zu den regelmässigen Prüfungen ist die Messbeständigkeit eines Messmittels immer dann zu prüfen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass dieses Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt worden sind oder messrelevante Teile repariert wurden.

Einzelheiten der Prüfung der Messbeständigkeit werden durch den Bundesrat geregelt (Absatz 3). Dazu gehören das Prüfverfahren, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung der durchgeführten Prüfung. Im geltenden Gesetz wird vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 2), dass die Nachschau (heute: Marktüberwachung) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet.

Art. 11 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel

Wer ein Messmittel verwendet, hat besondere Pflichten. Der Messmittelverwender ist nicht notwendigerweise auch der Eigentümer. Es ist die juristische oder natürliche Person, die über die Benutzung des Messmittels bestimmt (z. B. Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts bei einer Ladentischwaage oder der Wasserversorger bei einem Warmwasserzähler). Wer Messmittel verwendet, muss

– sich versichern, dass das Messmittel alle notwendigen Kennzeichnungen trägt und die

erforderlichen Dokumente beigegeben wurden;

– sich versichern, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wurde. In der Regel ist

dies durch eine Kennzeichnung (z. B. Eichkleber) ersichtlich; dort wo z. B. statistische Verfahren zur Anwendung kommen, muss der Verwender über geeignete Datenbanken mit den erforderlichen Angaben verfügen;