Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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und dessen Bestimmungen in das neue Messgesetz zu integrieren. Die Bestimmungen der beiden Artikel des bestehenden Zeitgesetzes werden materiell unverändert in einem einzigen Artikel zusammengefasst.
In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Diese gilt für viele europäische Staaten und einige Staaten Afrikas. Der Unterschied von der Mitteleuropäischen Zeit zur koordinierten Weltzeit (engl. Universal Time Coordinated, UTC) beträgt eine Stunde.
5. Abschnitt: Vollzug
Art. 17 Vollzug durch die Kantone
Die Artikel 17 und 19 entsprechen den bisherigen Artikeln 13–16.
In der Schweiz werden rund 6 Millionen Messmittel behördlich überwacht. Davon entfallen 3 % (resp. 30 % des Gebührenvolumens oder 6,4 Millionen Franken) auf die Kantone und 97 % (resp. 70 % des Gebührenvolumens oder 14,3 Millionen Franken) auf das METAS und vor allem die von ihm beaufsichtigten Eichstellen.
Die Kantone sind in solchen Bereichen (vor allem Länge, Raum, Gewicht, Flüssigkeit und Abgase) tätig, in denen eine dezentrale Organisation sinnvoll ist und wo keine hohen Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen. Andernfalls ist eine Zentralisierung beim METAS oder Dritten (Eichstellen) angebracht.
Sachlich sind die Kantone für die Prüfung der Messbeständigkeit (v.a. Eichungen) und die Marktüberwachung zuständig. Die Zulassung von Messmitteln erfolgt ausschliesslich durch das METAS. Ein kantonales Eichamt kann sich aber als Konformitätsbewertungsstelle benennen lassen. Im bisherigen Artikel 13 Absatz 2 wird vorgeschrieben, dass die Nachschau (heute: Marktüberwachung) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet, um Rücksicht auf den technischen Fortschritt nehmen zu können.
Der genaue Inhalt der kantonalen Aufgaben wird wie bisher durch den Bundesrat in Form sog. messmittelspezifischer Verordnungen geregelt werden. In Teilbereichen (z. B. für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe) kann der Bundesrat auch das METAS für zuständig erklären (Art. 19 Abs. 2).Ebenso können den Kantonen weitere Aufgaben übertragen werden. Es ist nicht beabsichtigt, mit der Totalrevision die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu verändern oder den Kantonen neue oder weniger Aufgaben zuzuweisen.
Art. 18 Kantonale Regelungen
Die Kantone sind frei, wie sie in ihrem Gebiet das gesetzliche Messwesen organisieren. Das Bestehen einer einzigen Aufsichtsbehörde wird aber weiterhin vorgeschrieben. Die Kantone können insbesondere die Eichmeister anstellen (ist zurzeit in 15 Kantonen der Fall), im Auftragsverhältnis führen (neun Kantone) oder ein gemischtes System vorsehen (zwei Kantone). Sie können mehrere Eichkreise pro Kanton bestimmen oder für spezielle Aufgaben besondere Zuständigkeiten festlegen (oftmals der Fall für die Kontrolle von Fertigpackungen). Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 14) wird auf eine Genehmigungspflicht der Eichkreise durch den Bund verzichtet. Einzig die Bildung gemeinsamer Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bedarf der Genehmigung durch den Bund. Vergleiche in diesem Zusammenhang die Verwaltungsvereinbarung vom 2. November 2006 über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen der Kantone Luzern, Schwyz und Zug.