Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel, Kurzbezeichnung und Abkürzung

Der Gesetzestitel entspricht der aktuellen Gesetzesbezeichnung und lehnt sich an Artikel 125 BV5 („Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes“) an. Neu werden die bislang gebräuchliche Bezeichnung „Messgesetz“ als Kurzbezeichnung und eine Abkürzung (MessG) eingeführt.

1. Kapitel Gegenstand

Art. 1

Neben den im bisherigen Gesetz genannten Aufgaben werden in Artikel 1 zusätzlich die Festlegung der massgeblichen Zeit für die Schweiz (Bst. d) sowie die Regelung der Aufgaben, Organisation sowie Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Bst. f) als Gegenstand des vorliegenden totalrevidierten Gesetzes genannt.

Obschon sowohl die deutsche Fassung von Artikel 125 BV als auch der Titel dieses Gesetzes den Begriff „Messwesen“ verwenden, soll am Begriff „Metrologie“ (Wissenschaft und Technik des Messens) in der Bezeichnung des Instituts festgehalten werden. Ebenfalls wird die Kurzbezeichnung „METAS“ beibehalten. Diese ist als Marke eingetragen und unter „METAS“ ist das Bundesamt für Metrologie national (bei seinen Kunden, bei Organisationen, die einen Bezug zum Messen haben, und bei den Vollzugsorganen im Bereich des Messwesens) und international (internationale Zusammenarbeit in der Metrologie und bei Kunden) bestens bekannt.

2. Kapitel Masseinheiten, Messmittel, Mengenangaben und Zeit

1. Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten

Art. 2 Grundsätze

Im bisherigen Gesetz wurden die Einheiten im Gesetz selber in fünf Artikeln geregelt. Neu sollen im Messgesetz nur noch die Grundzüge der Festlegung der Einheiten festgehalten und die konkrete Festlegung der einzelnen Einheiten an den Bundesrat delegiert werden. Als Grundsatz wird festgehalten, dass die Einheiten des internationalen Einheitensystems (SI-Einheiten) massgebend sind. Das internationale Einheitensystem (Système international d’unités; SI) ist das weltweit am meisten verbreitete Einheitensystem für physikalische Grössen. In den meisten Ländern ist sein Gebrauch für bestimmte Anwendungsgebiete (wie Handel- und Geschäftsverkehr, amtliche Feststellung von Tatsachen) verbindlich vorgeschrieben. Die zentralen und wichtigsten Einheiten des internationalen Einheitensystems sind die sieben Basiseinheiten. Es sind dies für die Länge der Meter, für die Masse das Kilogramm, für die Zeit die Sekunde, für die elektrische Stromstärke das Ampere, für die thermodynamische Temperatur das Kelvin, für die Stoffmenge das Mol und für die Lichtstärke die Candela. Diese Einheiten sind so definiert worden, dass sie für praktische Zwecke eine bequeme Grösse haben. Das internationale Einheitensystem und seine Einheiten werden von der Generalkonferenz über Mass und Gewicht gestützt auf den Vertrag vom 20. Mai 18756 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros festgelegt. Der Bundes-

5SR 101

6 SR 0.941.291