Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 19 Vollzug durch den Bund
Die Prüfung der Messmittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen liegt in der Kompetenz des Bundes. Allenfalls können aber Teilaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 den Kantonen übertragen werden (z.B. Ersteichungen gewisser Messmittelkategorien).
Für Teilbereiche der Prüfung der Messbeständigkeit und der Marktüberwachung kann der Bund zuständig erklärt werden. Dies ist beispielsweise heute der Fall für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe, Geschwindigkeitsmessmittel, Messgeräte für elektrische Energie und Leistung und Messmittel für ionisierende Strahlung.
Die Zuständigkeit des Bundes ist dort angebracht, wo eine dezentrale Organisation nicht sinnvoll ist (weil eine örtliche Nähe nicht erforderlich ist und pro Eichamt wenig Messmittel anfallen würden) und hohe Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen.
3. Kapitel Eidgenössisches Institut für Metrologie
1. Abschnitt: Rechtsform und Organisation
Art. 20
In Artikel 20 wird festgehalten, dass das METAS eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und im Handelregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da das METAS bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtpersönlichkeit besass. Für die Tätigkeiten des METAS entspricht die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts; dieser sieht für verselbständigte Einheiten, die Bundesaufgaben erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen Anstalt vor.
In Absatz 2 wird dem METAS Selbständigkeit in seiner Organisation und Betriebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Als Institut führt METAS eine eigene Rechnung. Die Rechnung des METAS wird in die konsolidierte Rechung des Bundes einbezogen (siehe Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG). Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet.
Absatz 3 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Sitzes des METAS zu.
2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 21 Aufgaben
In diesem Artikel werden die Aufgaben des METAS beschrieben. Er entspricht Artikel 17 des geltenden Gesetzes. Von diesem unterscheidet er sich durch eine anders aufgebaute Aufzählung der konkreten Aufgaben von METAS und dadurch, dass der Begriff „nationales Metrologieinstitut“ explizit genannt wird.
In Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Gegensatz zum bisherigen Messgesetz nun explizit festgehalten, dass das METAS das nationale Metrologieinstitut der Schweiz ist. Der Begriff nationales Metrologieinstitut findet sich etwa in der internationalen ISO/IEC Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ und ist international zu einem stehenden Begriff geworden. Mit der Festlegung dieses Begriffes auf Gesetzesstufe wird verdeutlicht, dass Kalibrierungen, die vom METAS durchgeführt werden, den Anforderungen dieser Norm entsprechen und somit keine ausländischen Nachkalibrierungen notwendig sind.