Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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rat legt die einzelnen Einheiten und die Vielfachen und Teile von SI-Einheiten (z. B. Giga und Nano) in einer Verordnung fest.

Die Befugnis des Bundesrates in Absatz 2 zur Festlegung von weiteren Einheiten ausserhalb der SI-Einheiten für besondere Zwecke (z. B. Millimeter Quecksilbersäule für die Messung des Blutdrucks und den Druck anderer Körperflüssigkeiten) entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 5 des Gesetzes.

Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale und die Weitergabe der bereitgestellten Einheiten durch Kalibrierungen selbständig abzuschliessen. Sofern es sich um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.

Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten

Die Regelungen über die Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten entsprechen denjenigen von Artikel 7 des bisherigen Gesetzes. Eine Änderung erfahren hat Absatz 2. Die Ausnahmen von der Verwendungspflicht werden nicht mehr im Gesetz selbst und in abschliessender Weise geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert. Die Delegation an den Bundesrat soll es ermöglichen, liberalere Regelungen als bisher einzuführen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen stehen. Ausnahmen von der Verwendung der gesetzlichen Einheiten sollen zudem dort vorgesehen werden, wo ein anderer Handelsgebrauch sich eingebürgert hat und das Festhalten an der Verwendungspflicht gesetzlicher Einheiten zu Handelshemmnissen führen könnte. Als Beispiele seien Computer-Bildschirme oder Rohre im Bereich der sanitären Installationen erwähnt, deren Grösse bis heute üblicherweise in Zoll angegeben wird.

2. Abschnitt: Messmittel

Art. 4 Begriffe

Unter dem Begriff Messmittel werden auch Messverfahren und Referenzmaterialien verstanden. Im alten Gesetz wurden die Messverfahren jeweils separat erwähnt, während die für die Bestimmung chemischer Grössen wesentlichen Referenzmaterialien noch keine Erwähnung fanden. Die Erweiterung der Definition erlaubt es, die entsprechenden Regelungen zusammenzufassen und zu verkürzen.

Ein Normal (frz. étalon, engl. standard) ist ein Referenzmass, mit dessen Hilfe ein bestimmter Grössenwert festgelegt und reproduziert werden kann. Mit Hilfe eines Normals können andere Messmittel kalibriert werden. In bestimmten Fällen kann ein Normal auch ein Referenzmessverfahren oder ein übergeordnetes Referenzmaterial sein. Die gewählte Definition entspricht dem Vocabulaire international des termes fondamentaux et généraux de métrologie, welches von verschiedenen internationalen Organisationen herausgegeben wird.

Art. 5 Grundsatz

Nur Messmittel, die im Geschäftsverkehr, in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit und bei staatlichem Handeln (z. B. Erhebung von Abgaben, Bemessung von Bussen) verwendet werden, unterstehen dem Messgesetz. Messmittel, die im Privatleben (z. B. Küchenwaagen), unternehmensintern (z. B. für die Lagerbewirtschaftung) und in Wissen-