Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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ung von Steuern und Gebühren für den Eintrag in öffentliche Register vorgesehen und Absatz 6 schliesst die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200332 aus.

Die Reservenbildung wird über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen (Absatz 7). Die sich daraus ergebende Belastung wird somit wirtschaftlich tragbar sein.

Art. 50 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Angestellten des Bundesamts für Metrologie auf das nun auf neuen rechtlichen Grundlagen basierende METAS über.

Da es bei dieser Reform nicht um das Zusammenführen verschiedener Behörden geht, wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich keine grosse Neuerung der Organisationsstruktur verbunden sein. Auf Grund des Arbeitgeberstatus in personalrechtlicher Hinsicht wird der Institutsrat jedoch Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abweichungen vom heute für die Angestellten des METAS geltenden Ausführungsrecht zum BPG entstehen können. Absatz 2 verankert einen Anspruch der Angestellten auf den bisherigen Lohn während zwei Jahren.

Art. 51 Zuständige Arbeitgeberin

Diese Norm stellt klar, dass das METAS für alle bisherigen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts die zuständige Arbeitgeberin ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss.

Das METAS wird als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes künftig nach Art. 32b Abs. 2 BPG als ein eigner vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gelten. Sie wird daher nach Art. 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk verfügen und damit einen eigenen Anschlussvertrag verfügen.

Nach Art. 32f Abs. 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem METAS zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Art. 32f Abs. 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.

Art. 52 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen.

32 SR 221.301