Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat.
Von einen Mitglied des Institutsrats darf erwartet werden, dass es die Interessen des Instituts wahrnimmt. Kommt es in einem Einzelfall zu einem konkreten Interessenskonflikt, muss das Mitglied für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten, was in Absatz 4 ausdrücklich verankert wird.
Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum METAS. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Institutsrates festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200018 (BPG) und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbesondere Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200319).
Art. 25 Aufgaben des Institutsrats
Nach Buchstabe a obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 37 festgelegten strategischen Ziele. Der Institutsrat hat dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstatten.
Buchstabe b sieht vor, dass der Institutsrat eine Institutsordnung erlässt. Diese Kompetenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes verankerten Selbständigkeit. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung.
Das Personal des METAS soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Art. 29 Abs. 1). Nach Artikel 29 Absatz 2 hat das METAS aber Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 BPG. Der Institutsrat wird die Aufgabe haben, in einem Personalregelement die Entlöhnung, die Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen des Personals festzulegen, welche für die einzelnen Arbeitsverträge massgebend sein werden. Das METAS ist auch Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht (Art. 30 Abs. 2). Für den Abschluss des Anschlussvertrags ist nach Buchstabe c der Institutsrat zuständig. Sowohl Personalreglement als auch Anschlussvertrag bedürfen zu deren Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.
Das METAS als Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht hat einen eigenen Anschlussvertrag und muss daher auch ein paritätisches Organ haben. Buchstabe d legt fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, Zusammensetzung, Wahlverfahren sowie Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk zu regeln.
Nach Artikel 9 Absatz 1 kann der Bundesrat das METAS ermächtigen, fachtechnische Bestimmungen über Messmittel und deren Zulassungs- Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren zu erlassen. Buchstabe e weist diese Aufgabe dem Institutsrat zu.
Buchstabe f hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrates ist, dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Art. 31 Bst. a) zu beantragen.
Die Bestimmung der Preispolitik für die Dienstleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Bst. h und m fällt nach Buchstabe g in die Kompetenz des Institutsrats.