Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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Art. 42 Missachtung der Vorschriften über Mengenangaben
Artikel 42 entspricht inhaltlich und vom Strafrahmen her Artikel 22 des geltenden Messgesetzes. Demnach wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer Mengenangaben unterlässt oder Füllmengenvorschriften nicht einhält. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse.
Art. 43 Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Das THG enthält in den Artikel 23 – 28 Strafbestimmungen für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen. Die Strafbestimmungen des THG gelten für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 THG). Mit dem Verweis in Artikel 43 wird klargestellt, dass für solche Vergehen im Zusammenhang mit Messmitteln die Strafbestimmungen des THG denjenigen von Artikel 246 und 251 ff. StGB vorgehen. Im Verhältnis zu Artikel 248 StGB sind die Strafbestimmungen des THG subsidiär anwendbar. Artikel 43 entspricht der Regelung von Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200929 über die Produktesicherheit.
Die in den Artikeln 23 – 28 THG enthaltenen Bestimmungen bilden das strafrechtliche Korrelat zur vermehrten Eigenverantwortung des Herstellers, Anbieters und Inverkehrbringers. Schutzobjekt ist dabei die Glaubwürdigkeit der Bescheinigungen resp. Kennzeichnungen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um urkundenrechtliche Spezialstraftatbestände wie die Fälschung, die Falschbeurkundung, das Erschleichen einer Falschbeurkundung sowie das Gebrauchen unechter Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- und Zulassungsbescheinigungen.
Art. 44 Widerhandlungen im Geschäftsbereich
Mit dem Verweis auf das Verwaltungsstrafrechtsgesetz in Artikel 44 werden Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen auch unter Strafe gestellt, was im geltenden Gesetz in Artikel 23 geregelt ist. Neu wird zusätzlich auch auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197430 über das Verwaltungsstrafrecht (Sonderordnung bei Bussen bis zu 5 000 Franken) verwiesen.
Art. 45 Zuständigkeit
Artikel 45 überträgt die Strafverfolgung den Kantonen, was der bisherigen Regelung entspricht (Art. 24). Neu wird in Absatz 2 explizit erwähnt, dass das METAS Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen kann. Ein solches Vorgehen drängt sich auf, wenn unrichtige Verpackungen oder Messmittel in mehreren Kantonen angeboten werden. In solchen Fällen ist es angebracht, dass das METAS eine koordinierende Rolle wahrnehmen kann.
29 BBl 2009 4477
30 SR 313.0