Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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1.1.2 Aufgaben des METAS
Zuverlässige und international abgestimmte Masseinheiten und Messmethoden sind eine elementare Voraussetzung für den Schutz und die Sicherheit des Wirtschaftsraums, der Forschung und Wissenschaft und dienen der Wohlfahrt des Menschen. Sie bedürfen gesetzlicher Regelungen und einer engen internationalen Zusammenarbeit und können nur durch öffentliche Institutionen gewährleistet werden, welche frei sind von privaten Interessen und finanziellen Abhängigkeiten. Sie betreffen die Gesundheit und damit das Wohlergehen von Mensch und Tier, die dezentrale Fertigung und den Handel mit Gütern und Dienstleistungen, den Geschäftsverkehr, die Umwelt, und vieles mehr.
Die zentrale Rolle für den Aufbau und Unterhalt der metrologischen Infrastruktur eines Landes wird vom jeweiligen nationalen Metrologieinstitut wahrgenommen. Das METAS ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz, es steht an der Spitze der Messkette des Landes. Gestützt auf seine gesetzlichen Aufträge3 lassen sich die Aufgaben des METAS wie folgt formulieren:
– Das METAS sorgt dafür, dass die im Handel und Geschäftsverkehr sowie im Dienste der
Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendigen Messungen genügend genau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können (Vorbereitung der Gesetzgebung, Aufsicht über das Messwesen).
– Das METAS erarbeitet die nationale Messbasis (Bereitstellung, internationaler Vergleich
und gegenseitige Anerkennung der nationalen Referenzmasse), betreibt die hierfür benötigten Laboratorien und führt die dazu notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch.
– Das METAS stellt der Schweizer Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft international
anerkannte Referenzmasse nach aktuellem Stand der Technik und mit der für Wirtschaft und Forschung erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung (Weitergabe der Masseinheiten).
– Das METAS bezeichnet fachkompetente Stellen zur Konformitätsbewertung von Messge-
räten im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EG.
– Das METAS betreibt eine eigene Konformitätsbewertungsstelle für die Prüfung und Zerti-
fizierung von Messgeräten und von Managementsystemen von Messgeräteherstellern.
Das METAS hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Tätigkeiten in drei FLAG– Produktgruppen organisiert.
In der Produktgruppe 1 „Nationale Messbasis“ sind sämtliche Grundlagen und Vorleistungen zusammengefasst, welche das METAS gemäss dem Bundesgesetz über das Messwesen zu erbringen hat und welche zwingende metrologische Voraussetzung für die beiden Produktgruppen 2 „Gesetzliche Metrologie“ und 3 „Industrielle Metrologie“ sind.
Zu den Aufgaben der Produktgruppe 1 „Nationale Messbasis“ gehören
– die Bereitstellung einer hochstehenden Laborinfrastruktur und der zu ihrem Betrieb not-
wendigen Fachkompetenz, die es erlauben, die neuesten und genauesten der auf den
3 Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81); Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 (SR 941.202); Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210); Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1).