Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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von Verträgen. Nicht erfasst von der Delegation an den Bundesrat wird aber der Abschluss von Staatsverträgen wie der Meterkonvention, welche eine internationale Vereinheitlichung der Masseinheiten und Messsysteme bezweckt; für die Genehmigung solcher Staatsverträge bleibt weiterhin die Bundesversammlung zuständig
Soweit es sich bei den nach Absatz 3 an den Bundesrat delegierten Verträgen um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz gestützt auf Absatz 3, letzter Teilsatz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.
Absatz 4 schliesslich enthält die notwendige gesetzliche Grundlage für Beiträge an Organisationen und Institutionen, denen die Schweiz gestützt auf Absatz 3 beigetreten ist oder sich an ihnen beteiligt hat.
Absatz 5 bildet die Grundlage für die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte; im bisherigen Gesetz war die entsprechende Grundlage in Artikel 16 Absatz 2 resp. bezüglich der Marktüberwachung in Artikel 26 Absatz 3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200617 geregelt. Bei den Dritten handelt es sich in der Regel um Eichstellen, d. h. Private (häufig Unternehmen), welche auf Grund ihrer spezifischen Ausrüstung in der Lage und auch gewillt sind, unter Aufsicht des Bundes gewisse Vollzugsaufgaben zu übernehmen. Für die Errichtung von Eichstellen sprechen auch geographische und logistische Gründe. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Private drängt sich auf, weil das METAS in gewissen Bereichen nicht in der Lage wäre, den Vollzug ökonomisch zu übernehmen (aufgrund seiner zentralen Lage und aus Kapazitätsgründen). Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermächtigung, die Organisation der Dritten sowie deren Rechte und Pflichten. Dazu gehören etwa miteinander unvereinbare Tätigkeiten (z. B. Marktüberwachung und gleichzeitige Prüfung der Messbeständigkeit oder Prüfung der Messbeständigkeit von im eigenen Unternehmen hergestellten Messmitteln) und Anforderungen an die Unabhängigkeit.
3. Abschnitt: Organisation und Personal
Art. 23 Organe
Artikel 23 bestimmt die Organe des METAS, welche der üblichen Organbestellung bei verselbständigten Einheiten des Bundes entspricht. Als Folge der rechnungsmässigen Verselbständigung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organfunktion hat.
Art. 24 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats
Die Zahl der Mitglieder des Institutsrats des METAS beträgt höchstens sieben Mitglieder. Eine Vertretung des Bundes im Institutsrat des METAS ist nicht vorgesehen.
Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwaltungseinheiten. Absatz 2 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsidentin oder den Präsidenten des Institutsrats bestimmt. Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt. Eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats ist zweimal möglich, sodass eine Person maximal 12 Jahre im Institutsrat Einsitz nehmen kann.
In Absatz 3 wird die Möglichkeit verankert, Mitglieder des Institutsrats auch während der Amtdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich