Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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Nebentätigkeiten denselben Regeln wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Absatz 4). Hierzu gehören namentlich auch die Kriterien, die von Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind (Anhang 3 Messmittelverordnung) und Artikel 18 THG.

4. Kapitel Gebühren

Art. 40

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt weiterhin durch den Bundesrat. Im Sinne eines einheitlichen Gebührenrégimes werden gleiche Gebühren festgelegt, ob die gebührenpflichtige Leistung durch einen Kanton, das METAS oder einen von ihm ermächtigten Dritten erfolgt.

Der Bundesrat bestimmt die gebührenpflichtigen Dienstleistungen und Verfügungen, die Höhe der Gebühren sowie allfällige Ausnahmen von der Gebührenerhebung. Die Kantone und nach Artikel 22 Absatz 5 mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte nehmen für ihre Aufgaben Dienstleistungen des METAS in Anspruch. Da bei der Festlegung der Höhe der Gebühr auch die Dienstleistungen des METAS eingerechnet sind, werden bereits nach geltendem Recht die Kantone und die beauftragten Dritten verpflichtet, einen pauschalen Anteil ihrer Gebühreneinnahmen dem METAS weiterzugeben (Art. 27 Messmittelverordnung vom 15. Februar 200626 und Artikel 8 der Verordnung vom 23. November 200527 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen). In Artikel 40 Absatz 2, zweiter Teilsatz wird diese Ablieferungspflicht formell-gesetzlich verankert.

5. Kapitel Strafbestimmungen und Einsprache

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 41 Unerlaubte Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Messmittel, die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwendet. Ein Messmittel entspricht den Anforderungen nicht, wenn es über keine Zulassung oder Konformitätsbewertung verfügt, es für die Verwendung ungeeignet ist oder falsch verwendet wird. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a entspricht inhaltlich und bezüglich Strafrahmen dem Artikel 21 des geltenden Messgesetzes. Im Verhältnis zu Artikel 248 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193728 (StGB) ist diese Strafbestimmung subsidiär anwendbar.

Neu ist die Tatvariante nach Buchstabe b. Gemäss Artikel 13 ist den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Wird dies verweigert, so wird dies neu mit gleicher Strafe bedroht wie das Inverkehrbringen resp. die Verwendung von untauglichen Messmitteln.

Absatz 2 unterstellt die fahrlässige Begehung einer Busse bis zu 5 000 Franken.

26 SR 941.210

27 SR 941.298.1

28 SR 311