Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten

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Absatz 2 Buchstaben a bis d enthalten diejenigen Aufgaben des METAS, die den Betrieb der nationalen Messbasis betreffen, also mit der Bereitstellung und internationalen Anerkennung der nationalen Referenzmasse (Bst. a), dem Anschluss an das internationale Einheitensystem (Bst. b), der Realisierung und Verbreitung der Zeit (Bst. c) und der Entwicklung neuer Messmöglichkeiten (Bst. d) zu tun haben.

Die Buchstaben e bis o enthalten die Aufgaben des METAS, die die Vorbereitung der Gesetzgebung über das Messwesen, den Vollzug der Regelungen im gesetzlichen Messwesen und das Erbringen von Dienstleistungen, im Wesentlichen Dienstleistungen mit Monopolcharakter, betreffen.

Buchstabe e ist bislang nur in Artikel 20 Absatz 2 und 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 199912 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement geregelt gewesen. Das METAS vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit den andern Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Messwesens. Hierzu gehören das Übereinkommen vom 12. Oktober 195513 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen und der Vertrag vom 20. Mai 187514 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros.

Buchstabe f entspricht Artikel 17 Buchstabe a des geltenden Gesetzes. Das METAS bereitet die Gesetzgebung über das Messwesen vor und sorgt für den Vollzug.

Buchstabe g entspricht Artikel 17 Buchstabe c des geltenden Gesetzes. Das METAS arbeitet Vorschriften aus für die richtige Ermittlung, Übermittlung und Beurteilung physikalischer und chemischer Grössen.

Buchstaben h und i entsprechen inhaltlich Artikel 17 Buchstabe d des geltenden Gesetzes, wurden aber gemäss der Systematik des Kapitels 2, 2. Abschnitt vereinfacht. Es wird bestimmt, dass das METAS Messmittel im Rahmen des Inverkehrbringens prüft (Bst. h) und über deren Zulassung entscheidet (Bst. i). Während die Prüfung durch Dritte oder ausländische Stellen durchgeführt werden kann, obliegt die Zulassung ausschliesslich dem METAS.

Buchstabe j regelt neu ausdrücklich, dass das METAS im Rahmen seiner Kompetenzen (d. h. dort, wo die Kantone nicht zuständig sind) die Prüfung der Messbeständigkeit und die Marktüberwachung durchführt.

Buchstabe l entspricht Artikel 17 Buchstabe e des geltenden Gesetzes. Das METAS berät und instruiert das Personal der Vollzugsorgane und erlässt diesen gegenüber Weisungen.

Buchstabe m erlaubt dem METAS, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen, d. h. Kalibrierungen durchzuführen sowie Beratungen und Expertisen anzubieten. Diese Regelung entspricht Artikel 17 Buchstabe g und h des geltenden Gesetzes und umfasst Tätigkeiten nach Artikel 17a in der Fassung gemäss Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse vom 30. September 200915.

Neu ist Buchstabe n, wonach sich das METAS kann sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Messwesens beteiligen kann. Die technische Zusammenarbeit gewinnt in der Metrologie an Bedeutung. Ein Engagement des METAS ist in den Fällen sinnvoll, in denen der Schweizer Industrie daraus ein Vorteil erwächst.

12 SR 172.213.1

13 SR 0.941.290

14 SR 941.291

15 BBl 2009 7207