Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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2. Abschnitt: Einsprache
Art. 46
Wie im bisherigen Recht (Art. 25) wird eine Einsprachemöglichkeit vorgesehen. Die Einsprache ermöglicht es, allfällige Missverständnisse oder Irrtümer auf einfachem Weg zu bereinigen und soll daher beibehalten werden, auch wenn die Anzahl der Einsprachen und Beschwerden im Bereich des Messwesens nicht sehr hoch ist.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Messgesetz aus dem Jahre 1977 sowie das Zeitgesetz werden aufgehoben.
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts
Bei Artikel 11 Absatz 3 und 4 des bisherigen Gesetzes handelt es sich um Bestimmungen mit primär lauterkeitsrechtlicher Ausrichtung. Aus diesem Grund werden sie nicht in das neue Messgesetz aufgenommen, sondern in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198631 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschoben. Artikel 11 Absatz 3 des bisherigen Gesetzes wird in einem neuen Artikel 16a in materiell unveränderter Weise übernommen. Nicht mehr explizit geregelt wird der bisherige Artikel 11 Absatz 4, in welchem untersagt wird, Verpackungen zu verwenden, die über die Menge des Inhalts täuschen. Mogelpackungen sind bereits im zivilrechtlichen Teil des UWG genügend erfasst. So enthält Artikel 3 Buchstabe b UWG das generelle Irreführungsverbot. Nach Artikel 3 Buchstabe i UWG handelt unter anderem unlauter, wer die Beschaffenheit, die Menge usw. verschleiert und dadurch den Kunden täuscht. Strafrechtlich sind Widerhandlungen gegen die zivilrechtlichen Tatbestände als Antragsdelikt ausgestaltet. Da zudem mit der laufenden Revision des UWG die Interventionsmöglichkeiten des Bundes aufgebaut werden sollen, genügt es, die Mogelpackungen über den zivilrechtlichen Teil des UWG zu erfassen.
Schliesslich werden in Artikel 24 UWG die Strafbestimmungen ergänzt, um den Verstoss der neu in das UWG überführten Regelung unter Strafe zu stellen.
Art. 49 Übergang von Rechten und Pflichten auf das METAS
Artikel 49 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt.
So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das METAS eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Er wird die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das METAS übergehen, bezeichnen. Die Mobilien (namentlich Laborausrüstungen) und Immaterialgüterrechte (z. B. die Marke METAS), die vom Bundesamt für Metrologie genutzt werden, gehen in das Eigentum des METAS über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. In Absatz 4 wird die Befrei-
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