Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 36 Seiten
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Art. 27 Aufgaben der Geschäftsleitung
Die Geschäftleitung ist das operative Organ des METAS. Sie steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors (Art. 26 Abs. 1). Sie führt alle Geschäfte des METAS und ist damit auch das zuständige Organ zum Erlass von Verfügungen. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach Gesetz nicht dem Institutsrat vorbehalten sind (Abs. 2 Bst. e). Sie hat die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vorzubereiten. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Pflege der Beziehungen nach aussen zuständig, namentlich zu anderen metrologischen Institutionen und Fachkreisen im In- und Ausland.
In der Institutsordnung (Absatz 3) sind die Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben und Kompetenzen des Institutsrats, der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors zu regeln.
Absatz 4 legt fest, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.
Art. 28 Revisionsstelle
Mit der rechnungsmässigen Verselbständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisionsstelle vorzusehen.
Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichtserstattung sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727-731 OR21). Die Berichterstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat.
Art. 29 Personalrecht
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalgesetzgebung (Absatz 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das METAS schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopolcharakter und in einem kleinen Umfang auch Ministerialaufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrates vom 25. März 200922, Ziffer 4.7).
Dem METAS soll Arbeitgeberstatus im personalrechtlichen Sinn zuerkannt werden (Absatz 2) und es wird daher auch eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (Art. 25 Bst. c).
Art. 30 Pensionskasse
In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Personal des METAS bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert wird. Ausdrücklich festgehalten werden ebenso, dass die Bestimmungen des Abschnitts 4b des BPG anwendbar sind.
Das METAS soll nach Absatz 2 Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht werden. Es wird ein eigenes Vorsorgewerk haben oder sich einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk anschliessen können. Das METAS ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bis-
21 SR 220
22 BBl 2009 2659 ff.