Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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könnte das Berufsgeheimnis der Unternehmensjuristen in einem schweizerischen
Anwaltsgesetz geregelt werden, wie es von der Motion 12.3372 gefordert wird.
Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz merkt mit Bezug auf das IRSG
und das BEHG an, dass das DSG nicht anwendbar ist.
Für die Treuhand-Kammer zeigen die Erläuterungen, in welchem Masse
Interpretationsbedarf geschaffen wird, wenn neue Normen in bestehende Regelungsgefüge eingebaut werden; damit belegen sie, dass die internationale Zusammenarbeit sachgerecht ausschliesslich in Spezialgesetzen geregelt werden kann.
Interpharma und Swiss-American Chamber of Commerce nehmen – u.a. unter Hinweis auf Artikel 10 des neuen Patentanwaltsgesetzes – das Thema des Anwaltsgeheimnisses für Unternehmensjuristen auf und formulieren je einen identischen Ergänzungsvorschlag für Artikel 5:
"1...(unverändert)
2Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, namentlich Artikel 271, 273 und 321 StGB, sowie die Strafbestimmungen des Bankengesetzes und des Börsengesetzes, namentlich Artikel 47 BankG sowie Artikel 43 BDHG, sind anwendbar, soweit dieses Gesetz oder die Spezialbestimmungen gemäss Artikel 4 keine abweichende
Regelung vorsehen."
Dazu wären – wie auch von der FDP gefordert – Artikel 321 Ziffer 1 StGB, Artikel 171 Absatz 1 und 264 Absatz 1 litera d StPO, Artikel 160 Absatz 1 litera b ZPO, Artikel 51a des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, Artikel 13 Absatz 1bisVwVG sowie Artikel 46 Absatz 3 VStrR entsprechend zu ändern9. Das wäre ein weiterer konsequenter Schritt zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses, der eine Angleichung an das US-amerikanische "ln-House Counsel Client Privilege" bringen würde.
Die Swiss-American Chamber of Commerce betont die Wichtigkeit, dass das Gesetz nicht als sogenanntes "Blocking Statute" wahrgenommen wird, die in der US-amerikanischen Gerichtspraxis unberücksichtigt bleiben. Diese Frage sei gutachterlich zu klären.
Artikel 6 Beratung und Koordination
Vier Kantone bringen zu dieser Bestimmung Bemerkungen an: Während AG bemängelt,
dass es unklar sei, ob sich die Beratung auch auf kantonale Behörden erstreckt, nehmen GE und SZ an, dass sich auch kantonale Behörden, die Kontakte mit ausländischen Behörden haben, vom Bundesamt für Justiz beraten lassen können. ZH schlägt dafür die folgende Klarstellung im Gesetzestext vor:
"Das Bundesamt für Justiz berät die anderen Dienststellen der Bundesverwaltung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und stellt die Koordination sicher. Es berät ferner die kantonalen Behörden im Bereich der internationalen
Zusammenarbeit, soweit sie für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig sind."
Das Anliegen, dass auch die Kantone die Beratung des Bundesamtes für Justiz in Anspruch
nehmen können wird vom Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH)
ausdrücklich unterstützt.
9 Für diese Bestimmungen werden konkrete Textvorschläge unterbreitet.