Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Scienceindustries lehnt die Rechtsumsetzung durch ausländische Behörden in der Schweiz ab, sofern diese nicht durch ein Gesetz oder einen völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich zugelassen ist. Weiter bewertet scienceindustries den umfassenden Austausch von

Informationen in litera a als sehr kritisch. Aufgrund der fehlenden Definition von

„Informationen" muss davon ausgegangen werden, dass diese Daten, Dokumente, Berichte, Schriftstücke, Aufzeichnungen in elektronischer und in Papierform beinhalten können. Da zudem der Begriff der "Personendaten" nicht klar ist, ist zu befürchten, dass ein Austausch schützenswerter Personendaten die Unternehmen, die in scienceindustries zusammen geschlossen sind, in der Planung der Reisetätigkeiten beeinträchtigen könnte.

Scienceindustries geht daher davon aus, dass der Austausch von schützenswerten

Personendaten sehr restriktiv gehandhabt wird. Weiter lehnt scienceindustries Inspektionen ausländischer Behörden kategorisch ab, solange diese nicht im Interesse der inspizierten Unternehmen sind, wie dies der Fall ist, wenn im Ausland Bewilligungen oder Zulassungen beantragt werden. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung gleichwertiger Standards wären Inspektionen durch ausländische Behörden zu bevorzugen. Aus diesen Überlegungen schlägt scienceindustries folgende Änderungen in litera a und g vor:

"a. Entgegennahme und Übermittlung von Auskünften einschliesslich Personendaten, falls diese im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen schweizerisches Recht stehen:

g. Durchführung von Inspektionen durch zuständige schweizerische Behörden auf Ersuchen von ausländischen Behörden;"

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) weist auf die Erfahrungen im

Rahmen von Freihandelsabkommen hin. Die gestützt darauf erfolgten Inspektionen von Geschäftsräumen in der Schweiz haben sich als besonders delikat erwiesen. Inspektionen sollten daher nur dann eine zulässige Form der Zusammenarbeit sein, wenn sich in den Spezialerlassen formell vorgesehen sind; eine Verordnung des Bundesrates oder eine Verfügung nach Artikel 16 dürfte dafür nicht genügen.

Die Universität Freiburg äussert sich ausführlich und sehr kritisch zu litera a., den die Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten erlauben soll. Diese Möglichkeit ist höchst problematisch, zumal der Grundsatz der Gegenseitigkeit faktisch aufgegeben wird und die zwingenden Ablehnungsgründe nach Artikel 8 Absatz 3 stark beschränkt sind.

Zusammen mit den weitgehenden Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen (Art. 14) und dem sehr schwach ausgestalteten Rechtsschutz führe das nicht nur zu einer

gravierenden Schwächung der betroffenen Privaten gegenüber dem Staat, sondern auch zu einer Schwächung der Schweiz gegenüber anderen Staaten, weil damit "Tür und Tor

geöffnet [werden] für eine inflationäre Kooperationserwartung, die den Staat (und vom Staat verpflichtete Private) letztlich erpressbar und zur langen Hand ausländischer Interessen macht".

Artikel 10 Zustellung amtlicher Dokumente

Mehrere Kantone haben diese Bestimmung einlässlich kommentiert und teilweise

substantielle Änderungsideen formuliert. So begrüssen es ZH und SO ausdrücklich, dass mit Artikel 10 ein Lücke in Verwaltungssachen geschlossen wird. ZH hält indessen den Begriff "amtliche Dokumente" für konkretisierungsbedürftig und verlangt dafür Präzisierungen in einer (Vollzugs-)Verordnung. Weiter würden für ZH Wortlaut und Erläuterungen zu Absatz 1 Zweifel aufkommen lassen, ob für Verfügungen in Steuersachen, insbesondere für

Veranlagungsverfügungen ausländischer Steuerbehörden, eine direkte Zustellung an