Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Personen in der Schweiz zulässig ist oder nicht. Zur Klärung wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:

"1[...] Verfügungen in Steuersachen werden immer auf diplomatischem Weg zugestellt."

In Absatz 2 schlägt ZH für die Frage, welche Amtssprache gemeint sein könne, folgende Präzisierung vor:

"2

Empfänger und Empfängerinnen in der Schweiz können die Annahme amtlicher Dokumente verweigern, die nicht in einer Amtssprache des Bundes ihres Wohnsitz- bzw. Sitzkantons abgefasst sind. [...]"

SO wünscht eine restriktive Handhabung der Möglichkeit rein postalischer Zustellung

ausländischer amtlicher Dokumente in die Schweiz zu fordern; zum Schutz der inländischen Bevölkerung der diplomatische Weg immer dann beschritten werden müsste, wenn

Rechtspositionen auf dem Spiel stehen. Weitergehende Zugeständnisse an ausländische Staaten ohne entsprechendes Gegenrecht sind nicht angezeigt.

BS hat grundsätzliche Bedenken zum Ausdruck gebracht. Einerseits würden die

Regelungsadressaten der einzelnen Absätze wechseln. Sich im Gesetz an die ausländische Behörde zu richten, was in Absatz 1 geschieht, widerspricht der Dogmatik des Völkerrechts. Daher sollte die direkte Zustellung auch zukünftig nur zulässig sein, wenn sie eine

völkerrechtliche Grundlage in einem bi- oder multilateralen Abkommen hat. Weiter konstatiert BS einen Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und Erläuterungen: Im Bericht würde ausgeführt, dass der Begriff der amtlichen Dokumente Urteile und Verfügungen umfassen könne, und dass von der direkten Zustellung jene Dokumente ausgenommen seien, welche empfindliche oder schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsposition der Empfängerin oder des Empfängers beinhalteten. Gemäss Gesetzestext seien von der direkten Zustellung sämtliche "Dokumente, die Eingriffe in die Rechtsposition der Empfängerin oder des Empfängers bewirken, Pflichten auferlegen oder Zwangsmassnahmen androhen" ausgenommen. Diese Voraussetzungen sind indessen in der Regel bei Verfügungen und Urteilen erfüllt, denn hier wird gemäss geltender Praxis davon ausgegangen, dass bereits dann ein „Eingriff in die Rechtsposition" vorliegt, wenn aufgrund einer Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. BS regt daher an, entweder den Bericht anzupassen oder Artikel 10 mit den

Begriffen "empfindlichen oder schwerwiegenden Eingriffen" zu präzisieren. Sachlich

befürwortet BS jedoch die Beibehaltung der heutigen Praxis, wonach das Fehlen einer expliziten staatsvertraglichen Vereinbarung auf das Verbot der direkten Zustellung

schliessen lässt. Für BS ist schliesslich unklar, welche eigenständige Bedeutung Absatz 5 haben soll. Die Delegation in litera a scheint überflüssig angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz der direkten Zustellung ja bereits in Absatz 1 festgehalten wird.

TG stellt die Frage, ob im Zusammenhang mit der Zustellung amtlicher Dokumente in

Bereichen, in denen die kantonalen Behörden gemäss Artikel 3 litera b zuständig sind,

ebenfalls das Bundesamt für Justiz als Zentralstelle gilt oder ob diese Funktion nicht eine kantonale Stelle wahrnehmen müsste.

TI verlangt, dass das Gesetz die im Bericht thematisierte Frage ausdrücklich regelt, wie im Falle einer versuchten Zustellung von amtlichen Dokumenten, die nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind, vorzugehen sei.

Für GE bedingt diese Bestimmung eine regelmässige Information der Kantone durch den Bund.