Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Das Centre Patronal hebt hervor, dass diese Bestimmungen eine Lücke im schweizerischen Recht schliessen würde und es den Bundesbehörden zukünftig erlauben würde,

Berechtigungen für Handlungen zugunsten ausländischer Behörden zu gewähren oder zu verweigern. Damit könnten die Behörden präventiv handeln und müssten nicht erst

nachträglich eine Verletzung von Artikel 271 StGB sanktionieren. Der 3. Abschnitt würde den Rechtsstaat stärken (gesetzliche Voraussetzungen für die Berechtigung, Verfahrensregeln einschliesslich Verfügungsbefugnis und Rechtsmittelweg) und den natürlichen und

juristischen Personen in der Schweiz einen besseren Schutz gewähren.

Artikel 16 Grundsätze

Scienceindustries geht davon aus, dass eine Berechtigung zu verweigern ist, wenn die ausländische Behörde nicht einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterworfen ist.

Scienceindustries schlägt daher eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 5 vor, der

folgenden Wortlaut haben soll:

"5Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn die ausländische Behörde nicht ans Amts- und Berufsgeheimnis gebunden ist."

Die Universität Fribourg begrüsst es, dass die Bestimmung die Notwendigkeit einer

gesetzlichen Grundlage für die Erteilung von Berechtigungen Bis anhin sind die

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung wenig klar gewesen. Die Universität Fribourg zeigt sich befriedigt, dass der Bundesrat im erläuternden Bericht klarstellt, dass Artikel 271 StGB keine angemessene Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung sein kann. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass Handlungen, die für einen fremden Staat ausgeführt werden bzw. Bewilligungen für die Vornahme von solchen Handlungen auf einer genügend präzisen Norm beruhen; diese Norm kann in einem Gesetz oder in einem Staatsvertrag verankert sein. Eine strafrechtliche Norm, wie sie Artikel 271 StGB darstellt, könne aber nie

Bewilligungsgrundlage sein. Für die Universität Fribourg ist es aber unerklärlich, wie man trotz der Einsicht in die Regelungsbedürftigkeit im Entwurf eine unbegrenzte

Bewilligungsbefugnis für die Vollzugsbehörden vorsehen kann. Eine Rechtsgrundlage muss allgemein geschaffen werden und kann nicht nur für die Fälle verlangt werden, in denen sich die anvisierte Handlung wiederholen kann. Behördliche Eingriffe bedürfen einer

Rechtsgrundlage und können weder auf eine Blankobestimmung noch direkt auf die

Verfassung abgestützt werden. Diese Kritik sei umso wichtiger, weil die Vorlage keine Kompensationen zum Schutz der Individualinteressen vorsehe.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) beurteilt die Formulierung in Absatz 3 – "wenn zu erwarten oder aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass die Handlung sich mehrmals wiederholt" - als unklar. Wenn damit gemeint sei, dass der Bundesrat nicht mehr mit Verfügungen reagieren könne, wenn ausländische Behörden mehrere Ersuchen stellen, die zwar den gleichen Sachverhalt, aber mehrere schweizerische Unternehmen betreffen, dann würde damit sein Handlungsspielraum, wie er vom geltenden Recht abgesteckt wird, zusätzlich eingeschränkt werden.

Artikel 17 Handlungen, für die eine Berechtigung nötig ist

ZH begrüsst die Konkretisierung der Handlungen, die eine Berechtigung benötigen, die allerdings auch die Gefahr mit sich bringt, dass Handlungen für ausländische Staaten in Zukunft zunehmen könnten. Verfügt eine ausländische Behörde über eine Berechtigung nach dem ZSSG, so wäre sie ermächtigt, Handlungen vorzunehmen, die bis anhin