Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Für die SVR geben die allgemeinen Regeln von Artikel 7 ff. zwar zu keiner besonderen Bemerkung Anlass, weil sie den gewöhnlichen Grundsätzen entsprechen, die explizit oder implizit auch in den bisher geltenden Spezialgesetzgebungen gelten. Damit schafft das ZSSG aber Rechtsklarheit und es leistet eine nützliche Auslegungshilfe für die

Spezialgesetze.

Nach Meinung der Treuhand-Kammer ist Artikel 7 Absatz 2 ungeeignet, Druckversuchen ausländischer Behörden auf schweizerische Behörden einen Riegel zu schieben.

Zum Thema der spontanen Amtshilfe wünscht sich die Universität Basel, dass deren spezifische Voraussetzungen und ihre Schranken präzis – beispielsweise analog zu Artikel 67a IRSG – normiert würden.

Scienceindustries ihrerseits möchte, dass eine spontane Zusammenarbeit mit

ausländischen Behörden nur in begründeten Fällen von den schweizerischen Behörden angestrebt werden soll. Zudem sei Absatz 3 zu wenig differenziert. Vorgeschlagen werden folgende Änderungen der Absätze 1 und 3:

"1Schweizerische Behörden arbeiten mit ausländischen Behörden zusammen, sofern ein Gesetz oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies nicht ausschliesst; die

Zusammenarbeit erfolgt auf begründetes Ersuchen der schweizerischen Behörden oder einer ausländischen Behörde.

3Beschwerde gegen das Ersuchen einer schweizerischen Behörde um internationale Zusammenarbeit ist im Rahmen des BGG (SR 173.110) möglich."

Auch der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) geht davon aus, dass die schweizerische Behörde begründen können muss, weshalb sie spontane Amtshilfe leisten will. Er opponiert zudem gegen den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit, weil ein betroffenes Unternehmen frühzeitig verhindern können muss, dass vertrauliche

Informationen zugänglich gemacht werden.

Die Universität Bern weist darauf hin, dass in Zivilsachen unter bestimmten

Voraussetzungen die gerichtliche Beschwerde gegen die Weigerung, einem ausländischen Ersuchen Folge leisten zu wollen, wie auch gegen die Gewährung der Rechtshilfe möglich ist11. Artikel 7 ist daher zu restriktiv für den Bereich der Zivilsachen und – abhängig von der Auslegung, die man Artikel 4 Absatz 2 gibt – problematisch.

Artikel 8 Voraussetzungen und Bedingungen der Zusammenarbeit

Zu dieser Bestimmung äussern sich vier Kantone (ZH, BS, TI und VD). ZH setzt sich detailliert mit der gesamten Bestimmung auseinander und formuliert für alle drei Absätze Änderungsvorschläge. Demnach soll zuerst Absatz 1 um die zusätzliche Bedingung ergänzt werden, nach der die Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Informationen an ausländische Behörden die Zustimmung der betroffenen Personen voraussetzt. Zur

Begründung wird ausgeführt, dass eine schweizerische Behörde auch heikle Informationen über bestimmte Unternehmen oder Privatpersonen – z.B. Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über ein Fehlverhalten – an ausländische Behörden übermitteln, ohne dass diese an irgendwelche staatsvertraglichen Vorgaben zum Umgang mit den Informationen gebunden sind. Sind solche Informationen einmal im Besitz einer ausländischen Behörde, können sie rasch in die Hände ausländischer Zivilkläger, Strafbehörden oder

Verwaltungsstrafbehörden gelangen – zumal das Akteneinsichtsrecht Dritter in

11 Es wird dafür auf BGE 132 III 291 E. 1.3 verwiesen.