Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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die dort vorgesehenen Regelungen seien oft unklar und würden mehr Fragen aufwerfen als beantworten. Für den Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) ist es wichtig, dass die internationale Zusammenarbeit primär durch die Amts- und Rechtshilfe geregelt wird. Die Systematik des Gesetzes beurteilt der SGB wegen des Verhältnisses zwischen den
allgemeinen Regeln und den Bestimmungen über die Berechtigungen nach Artikel 271 StGB als verwirrlich.
Die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz lehnen den Gesetzesentwurf
ab, weil er die wirtschaftlichen und politischen Interessen bevorzugt und die
Verfahrensrechte der betroffenen Personen benachteiligt.
Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der der Schweiz (KSBS) betont, dass der
Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs vor allem die Amtshilfe betreffen würde, weil andere Sachgebiete schon ausreichend reguliert seien.
SIX unterstützt das Vorhaben soweit es die Stellung der Schweiz in internationalen
Angelegenheiten stärkt. Für die Treuhand-Kammer stellt das Vorhaben einen Freibrief für die Übermittlung von Informationen an das Ausland dar. Zudem könnte es den
ausländischen Behörden dazu dienen, die Schweiz unter Druck zu setzen. Das Vorhaben sei daher nicht geeignet, die Souveränität zu stärken und weckt trügerische Hoffnungen; zudem kompromittiert es die Rechtssicherheit und die Rechtsweggarantie. Interpharma und
SwissHoldings nutzen ihre Stellungnahmen hauptsächlich dazu, darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben keine Lösung für die Probleme der Unternehmensjuristen in US-
amerikanischen Verfahren anbietet. Die beiden Vereinigungen verweisen auf Lösungen in anderen Staaten und insistieren darauf, dass die Schweiz den Schutz der
Unternehmensjuristen unbedingt regeln müsse. Scienceindustries beharrt darauf, dass Innovationen und Geschäftsgeheimnisse zur Erhaltung des Wirtschaftsstandorts Schweiz
geschützt werden müssen. Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH)
beklagt, dass das Vorhaben die Sorgen der traditionellen Industriezweige der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt; insbesondere schütze es das Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnis nur ungenügend. Nach Meinung von Felix Dasser (Homburger AG) wird das Gesetz mehr Probleme schaffen als lösen; er verweist beispielhaft auf das
Verhältnis zwischen dem ZSSG und den Spezialgesetzgebungen und auf eine überholte Vorstellung von der Tragweite von Artikel 271 StGB. Die Universität Bern betont ebenfalls, dass die Auslegung von Artikel 271 StGB nicht mehr den Entwicklungen in Lehre und Praxis entspricht, sondern vielmehr einen Rückschritt darstellt, der die Interessen von Personen in ausländischen Verfahren beeinträchtigen könnte. Die Universität Fribourg lehnt das
Vorhaben energisch ab, weil es insbesondere die Anliegen des Rechtsstaats und der
betroffenen Privaten den wirtschaftlichen und politischen Interessen opfere; damit komme das Gesetz einer terroristischen Handlung gleich.
V. Detailbemerkungen
A. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität
Artikel 1 Zweck
Der Artikel gab zu keiner grundsätzlichen Kritik Anlass. Die SVP betont lediglich, dass andere gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen dem ZSSG vorzugehen hätten. Die