Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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IV. Allgemeine Bemerkungen

ZH begrüsst den Abschnitt des Gesetzes über die Berechtigung zur Vornahme von

Handlungen für eine ausländische Behörde sowie den Abschnitt über die Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität. ZH übt aber Kritik am Abschnitt über die

allgemeinen Regeln über die internationale Zusammenarbeit und schlägt dafür verschiedene Änderungen vor. SZ schätzt es, dass der Gesetzesentwurf verschiedene Lücken schliesst. OW betont die Wichtigkeit, vorbeugende Massnahmen ergreifen zu können, und bewertet die Beschränkung auf subsidiäre Mindeststandards mit dem Verweis auf spezialgesetzliche Regelungen positiv. NW zeigt sich sehr kritisch gegenüber dem Entwurf und zwar sowohl bezüglich des Prinzips (das Gesetz wird nur begrenzt zur Anwendung kommen, weil nahezu immer Spezialgesetze vorgehen) als auch wegen zahlreichen als unklar eingestuften

Bestimmungen. BS meint, dass der Gesetzesentwurf zahlreiche Lücken zu schliessen verspricht, vor allem bei den Berechtigungen zur Vornahme von Handlungen für eine

ausländische Behörde. Aufgrund dieses Aspekts bewertet BS das Vorhaben eher positiv, obschon er skeptisch ist gegenüber der Wirksamkeit der Souveränitätsschutzmassnahmen und bezüglich des Risikos einer Überregulierung. AR äussert sich positiv zum Vorhaben und verzichtet auf einzelne Bemerkungen. AG begrüsst das Vorhaben. TG ist ebenfalls

einverstanden mit dem Vorhaben, äussert aber gewisse Zweifel bezüglich der Wirksamkeit des Gesetzes. NE und GE stehen dem Vorhaben mehrheitlich positiv gegenüber. JU

bemerkt, dass das Vorhaben nicht restlos zu überzeugen vermag; das Gegenrechtsprinzip müsse stärker gesichert werden. Darüber hinaus ist JU der Meinung, dass kein Gesetz die Schweiz gegen Angriffe auf ihre Souveränität schützen kann.

Die CVP steht dem Gesetzesentwurf gesamthaft positiv gegenüber, regt aber an, dass das Thema der Unternehmensjuristen geregelt wird. Die FDP unterstützt die Grundzüge des Vorhabens. Das Gesetz würde die Grundsätze der Amtshilfe verankern, die damit

gewonnene Rechtssicherheit ist willkommen und würde den Rechtsstaat stärken. Die FDP bedauerte es aber, dass die Frage der Unternehmensjuristen nicht geregelt wird. Die SVP lehnt das Vorhaben ab, das weder den Schutz der schweizerischen Souveränität

gewährleiste noch das Problem der Unternehmensjuristen löse. Die SP begrüsst, dass neue Rechtsgrundlagen für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden, und

insbesondere dass Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen verfassungsunmittelbare Massnahmen vermieden werden können. Die SP schätzt es auch, dass das Gesetz ein präventives Handeln ermöglicht und sich nicht damit begnügt, Souveränitätsverletzungen zu sanktionieren. Sie betont schliesslich die Wichtigkeit, den Datenschutz sicherzustellen und insbesondere Mitarbeitende dann zu schützen, wenn Arbeitgeber über sie betreffende Informationen herausgeben.

Economiesuisse steht dem Vorhaben kritisch gegenüber und verweist darauf, dass die Mehrheit der Mitglieder sich gegen das Vorhaben geäussert hätte. Die Kritik wird damit begründet, dass mehrere Bestimmungen unklar sind, und dass das Reziprozitätsprinzip fehlt. Eine Minderheit der Mitglieder verwirft das Projekt weil es die Anliegen der Industrie

ungenügend berücksichtigt. Economiesuisse bedauert zudem, dass das Problem der

Unternehmensjuristen nicht gelöst wird, und widmet einen Grossteil seiner Stellungnahme diesem Problem. Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) begrüsst die Zielsetzung des Gesetzes, stellt sich aber die Frage nach der Wirksamkeit der vorgeschlagenen

Massnahmen. Der Schweizerische Bauernverband (SBV) steht dem Vorhaben positiv gegenüber. Nach Meinung der Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) fällt der Mehrwert des Vorhabens sehr bescheiden aus. Während sie die Abschnitte zu den

Bewilligungen und zu den Souveränitätsschutzmassnahmen eher positiv beurteilt, kritisiert die SBVg den Abschnitt über die allgemeinen Regeln der internationalen Zusammenarbeit;