Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Privaten ausgeführt werden dürfen. Zu weit geht es auch, wenn man Personen dafür

bestrafen wollte, wenn sie in Anwendung von ausländischem Recht tätig werden (Art. 17 Abs. 2 lit. c). Allgemein ist Artikel 17 zu offen formuliert, was einer Interpretation von Artikel 271 StGB Vorschub leistet, welche die Unsicherheit, die heute bei der Anwendung dieser Bestimmung besteht, erhöht und den Entwicklungen der letzten Jahre zuwider läuft. So würde beispielsweise die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur Rechtshilfe in

Zivilsachen erwähnen, dass nicht gegen Artikel 271 StGB verstösst, wer Beweismittel

vorlegt, ohne von einem Gericht dazu gezwungen zu werden. Gemäss dem Gesetzesentwurf würde eine solche Handlung aber eine Berechtigung benötigen. Dieses Vorgehen kann jenen Probleme schaffen, die auf solche Bewilligungen angewiesen sind; tatsächlich könnten ihnen gegebenenfalls die wirksame Verteidigung ihrer Interessen verunmöglicht werden.

Artikel 18 Handlungen für die keine Berechtigung nötig ist

TI betont, dass diese Bestimmung ausdrücklich die Präzisierungen des erläuternden Berichts aufnehmen müsste (S. 35), wonach Artikel 17 Absatz 3 anwendbar ist, wenn Informationen von Dritten betroffen sind.

Für ZH ist die Formulierung in litera a "sofern damit keine Rechtsfolgen verbunden sind" sehr offen und wäre in einer Vollzugsverordnung zu konkretisieren.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) schätzt es, dass die Beantwortung von Fragen von ausländischen Behörden wie auch direkte Gespräche und Korrespondenz mit ausländischen Behörden keine Berechtigung benötigen. Allerdings wird es wohl schwierig sein abzuschätzen, ob solche Vorgänge ohne Rechtsfolgen bleiben. Im Lichte der Strafen, die Artikel 271 StGB vorsieht, ist es heikel, diese Frage zu einer zusätzlichen Bedingung zu machen. Die in Artikel 19 vorgesehene Feststellungsverfügung kann die nötige

Rechtssicherheit schaffen. Eine beispielhafte Aufzählung wäre ebenfalls ein nützliches Instrument, um die Handlungen bestimmen zu können, die keine Berechtigung benötigen. Zu denken wäre beispielsweise an den Austausch von Informationen innerhalb einer

Unternehmensgruppe. Offen bleibt dabei die Frage, ob eine Unternehmensgruppe als

wirtschaftliche Einheit begriffen wird oder ob jede einzelne Gesellschaft der Gruppe als getrennte Einheit betrachtet würde. Was würde geschehen, wenn eine ausländische

Aufsichtsbehörde von einer in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Tochtergesellschaft

Dokumente der Muttergesellschaft oder einer anderen Tochtergesellschaft verlangen würde, die in einem anderen Staat domiziliert sind? Oder wenn ein Unternehmen, dass seinen Sitz in der Schweiz hat, im Rahmen eines ausländischen Verfahrens von sich aus Dokumente übermitteln will? Was, wenn eine ausländische Behörde ein schweizerisches Unternehmen informell um die Herausgabe von Dokumenten ersucht? Dies Fragen sind in der Praxis nicht selten und sollten im Gesetz eine Antwort finden.

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) hebt hervor, dass

gemäss litera a die Beantwortung von Fragen von ausländischen Behörden keine

Berechtigung braucht, wenn keine Rechtsfolgen damit verbunden sind. Allerdings gibt es keine Garantie dafür, dass die ausländische Behörde die Personen auf ihre Rechte

aufmerksam macht, von der sie die Beantwortung von Fragen verlangt. Zudem prüft die schweizerische Behörde nicht, ob die verlangte Auskunft tatsächlich ohne Rechtsfolgen bleibt. In einem solchen Fall wäre es zu bevorzugen, dass ein Amtshilfegesuch eingereicht wird, damit die Einhaltung von Mindeststandards garantiert werden kann.

Scienceindustries betont, dass Konformitätsbescheinigungen für ein Produkt im

Allgemeinen gründlich kontrolliert werden und den ausländischen Inspektoren einen ziemlich