Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Die Universität Bern verweist für die Zivilrechtshilfe auf den Umstand, dass jeder Staat eine eigene Praxis für die Umsetzung der Haager Konventionen entwickelt hat7, und stellt die Frage, ob diese Praxis den Vorgaben des ZSSG weichen müsste. Besondere Fragen
würden sich mit Blick auf Artikel 10 und 14 ZSSG ergeben (siehe dort).
Artikel 5 Verwaltungsverfahren und Datenschutz
Drei Kantone äussern sich zu dieser Bestimmung (AG, BS, GE) und thematisieren die Frage, ob und wie weit das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) aufgrund von Artikel 5 auch für die kantonalen Behörden gelten würden.
Fraglich sei zudem ob datenschutzrechtliche Anliegen, welche aus grenzüberschreitender Zusammenarbeit resultieren, dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten oder den kantonalen Aufsichtsstellen unterliegen (AG). BS folgert daher, dass bei Artikel 5 Nachbesserungsbedarf besteht. Die in Artikel 5 ZSSG i.V.m. Artikel 3 litera b ZSSG statuierte Anwendbarkeit des DSG auf Datenbearbeitungsvorgänge, die kantonale Behörden vornehmen, wenn sie vom Bundesrecht zur direkten Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ermächtigt sind, würde die in der Verfassung verankerten Vorgaben bezüglich der Regelungskompetenzen im Bereich des Datenschutzrechts
verletzen. Auch wenn kantonale Behörden gestützt auf Bundesrecht Personendaten ins Ausland bekannt geben, werden sie damit keine Bundesorgane im Sinne des DSG. Vielmehr gelten für solche Vorgänge die formellen Datenschutzbestimmungen des jeweiligen
kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetzes. Die materiellen Bestimmungen,
welche entweder die Bekanntgabe selbst vorsehen oder zumindest die Aufgaben
umschreiben, zu deren Erfüllung die Daten bekanntgegeben werden sollen, finden sich indessen im von Artikel 3 litera b ZSSG erwähnten Bundesrecht, welches die kantonalen Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Ausland ermächtigt. Um diesen in der Verfassung verankerten Vorgaben bezüglich der Regelungskompetenzen im Bereich des
Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, schlägt BS vor, Artikel 5 in zwei Absätze
aufzuteilen, wovon einer wie folgt lauten soll8:
"Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone."
Von den Parteien erachtet die CVP die Präzisierung, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz sowie das Datenschutzgesetz auf alle Handlungen, unter Vorbehalt der
Spezialbestimmungen, anwendbar sind, als notwendig. Die FDP wollen die Bestimmung und ihre Sachüberschrift um Aussagen zur Strafbarkeit ergänzen; ein zweiter Absatz müsste präzisieren, dass jede Verletzung von Spezialbestimmungen gemäss Artikel 4 nach
Massgabe der einschlägigen Bestimmungen – insbesondere Artikel 271, 273 und 299 StGB sowie Artikel 47 BankenG und Artikel 43 BEHG – strafbar wäre. Schliesslich müsste nach Meinung der FDP auch die Unternehmensjuristen vom Berufsgeheimnis miterfasst werden, wie dies die Motion 07.3281 verlangt hat. Diese müssten demnach in der Liste jener Berufe aufgenommen werden, welche sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 321 Ziffer 1 StGB berufen können; entsprechend wären Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 264 Absatz 1 litera d StPO, Artikel 160 Absatz 1 litera b ZPO, Artikel 51a Bundesgesetz über den Zivilprozess, Artikel 13 Absatz 1bisVwVG und Artikel 46 Absatz 3 VStrR zu ändern. Alternativ
7 Zur Illustration wird darauf hingewiesen, dass Artikel 10 Absatz 2 und 4 ZSSG dem Bundesamt für Justiz Befugnisse einräumen würden, die es in der Praxis bei der Zivilrechtshilfe nicht braucht.
8 Die Formulierung ist aus Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SR 362.2) übernommen.