Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Die Universität Basel wünscht, dass die Sachüberschrift "Bedingungen" lauten sollte.
Weiter soll die Zweckbindung in Absatz 1 litera a mit folgender Formulierung präziser gefasst werden:
"Die ausländische Behörde gibt die ausdrückliche Zustimmung oder bietet implizit Gewähr, die Unterstützungsleistung nur zur Erfüllung bestimmter, möglichst präzis festgelegter Zwecke zu verwenden."
Analog zu Artikel 80p IRSG sollte eine Möglichkeit und allenfalls eine Pflicht der
schweizerischen Behörde vorgesehen werden, bei Unsicherheiten über die Wahrung der Schranken Zusicherungen von der ausländischen Behörde einzuholen.
Aus Sicht von scienceindustries müssen die wirtschaftlichen und schützenswerten
Interessen explizit als Kriterien für eine Verweigerung der Zusammenarbeit aufgeführt
werden, wofür Absatz 3 litera a wie folgt zu ändern wäre:
"die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, elementare
Verfahrensgarantien, wirtschaftliche und schützenswerte oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten;"
Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) erachtet die Formulierung von Artikel 8 als wenig kohärent, weil die Aspekte von Absatz 1, die sich nur auf die
Datenweitergabe beziehen, auch Gründe für die Verweigerung der Zusammenarbeit nach Absatz sein müssten. Die Zustimmung zu einer allfälligen Datenweitergabe (Abs. 1 litera c) muss zwingend im Voraus erteilt werden. In Absatz 3 litera c wären wirtschaftliche
Interessen ausdrücklich zu nennen. Es könnte zudem angezeigt sein, das frühere Verhalten einer ausländischen Behörde mit zu berücksichtigen, um die Zusammenarbeit verweigern zu können, wenn die ausländische Behörde die gesetzlichen Vorgaben nicht respektiert hatte.
Artikel 9 Formen der Zusammenarbeit
TI regt für litera a an, dass für den Austausch von besonders schutzwürdigen Personendaten die Bedingungen von Artikel 6 DSG eingehalten werden müssen
Für das Bundesverwaltungsgericht wäre im erläuternden Bericht nicht nur auf Artikel 6 DSG, sondern auch auf Artikel 97 AsylG hinzuweisen.
Die Schweizerische Bankiervereinigung betont, dass Sachverhalte nicht mit
Zwangsmassnahmen abgeklärt werden dürfen. Das hat auch Auswirkungen auf Artikel 12 Absatz 2: Auch wenn auf Begehren der ersuchenden Behörde ausländische
Verfahrensformen angewandt oder berücksichtigt werden können, muss allen Beteiligten klar sein, dass selbst in einem solchen Fall keine – im ausländischen Recht vorgesehenen – Zwangsmassnahmen ergriffen werden dürfen.
Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz begrüsst die spezielle
Aufführung der Zustellung von Dokumenten. Der Begriff "Abklärung von Sachverhalten" sei indessen viel zu offen formuliert, was im Bereich der Amtshilfe in Verwaltungssachen, in welchem keine durchgehende spezialgesetzliche Regelung besteht und vielfach auch keine Spezialisten mit Untersuchungserfahrung vorhanden sind, zu unverhältnismässigen
Vollzugshandlungen führen könnte. Der im Erläuternden Bericht aufgeführte Hinweis, dass förmliche Beweiserhebungen oder andere Massnahmen zur Erlangung von
gerichtsverwertbaren Beweismitteln nicht erfasst seien, bedarf einer präziseren Verankerung im Gesetz selber.