Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Massnahmen keine Beschwerde möglich ist. Zur Bestimmung von Absatz 1 litera e, die von der FINMA vorgeschlagen worden ist, bemerkt die SBVg, dass das Gesetz den Schutz der schweizerischen Souveränität bezweckt und nicht der FINMA zusätzliche
Aufsichtsbefugnisse verschaffen soll. Eine solche Massnahme könne nur in Frage kommen, wenn eine ausländischen Bedrohung nachgewiesen ist.
Die Treuhand-Kammer weist darauf hin, dass der Bundesrat bereits heute im Rahmen des geltenden Rechts Schutzmassnahmen ergreifen könne. Die Universität Basel fragt, ob neben der Regelung in der Bundesverfassung eine solche Bestimmung überhaupt noch nötig ist.
Das Centre Patronal beharrt darauf, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Massnahmen Zurückhaltung üben müssen. Das gilt insbesondere für die FINMA das das Eidgenössische Finanzdepartement, die von
übertriebenen finanzmarktpolitischen Reaktionen absehen sollten. Das Centre patronal misst dieser Bestimmung präventiven Charakter bei und erblickt in ihr ein politisches Signal an das Ausland, wonach die Schweiz zukünftig die Einhaltung ihrer Rechtsordnung mit grösserer Aufmerksamkeit beobachten und Personen und in der Schweiz niedergelassene
Unternehmen vor extraterritorialen Handlungen anderer Staaten schützen will.
Scienceindustries zeigt sich gegenüber den geplanten Massnahmen und insbesondere gegenüber Absatz 1 litera e (besondere staatliche Aufsicht über einzelne
Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens) kritisch. Sie schlägt vor, dass Absatz 1 litera b, c und e gestrichen werden.
Die Universität Bern geht davon aus, dass diese Bestimmung ohne erkennbare
Rechtfertigung die bundesrätlichen Befugnisse über die bestehende verfassungsrechtliche Regelung hinaus ausdehnt. Die Universität Fribourg steht dieser Bestimmung kritisch gegenüber und regt an, dass die Befugnisse des Bundesrates überdacht und beschränkt werden.
5. Abschnitt: Rechtsmittel
Artikel 26
SG bedauert es, dass die Verfügungen des Bundesrates nicht anfechtbar sein sollen. Wegen ihrer Bedeutung erachtet TI eine Beschwerdemöglichkeit für die bundesrätlichen
Verfügungen vor dem Bundesgericht als prüfenswert. Da Zusammenarbeitsverfahren allerdings rasch abgewickelt werden müssen, scheint der Rechtsmittelausschluss
gerechtfertigt.
Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) schlägt eine
Neuformulierung von Absatz 1 vor:
"Die Rechtsmittel richten sich nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen
Spezialbestimmungen gemäss Artikel 4 dieses Gesetzes sowie nach den
massgebenden Bestimmungen der Bundesrechtspflege."
Die Treuhand-Kammer kritisiert, dass kein Rechtsmittel gegen die Verfügungen des
Bundesrates zur Verfügung steht.
Die Universität Fribourg kritisiert ebenfalls die Beschränkung des Rechtsmittelweges.