Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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B. Vorentwurf zu einem zur Genehmigung der Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und über die Erlangung von Beweisen und Auskünften in Verwaltungssachen im Ausland

1. Europäisches Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Von den Kantonen haben ZH, OW, SG, AG, SH und SO keine Einwände gegen einen Beitritt der Schweiz zu diesem Übereinkommen; NW hat keine Bemerkungen.

ZH erachtet die vorgeschlagene Formulierung der Erklärungen (zu beiden Übereinkommen) als zu eng; diese sollten klar stellen, dass die Übereinkommen auf Steuer- oder Strafsachen (einschliesslich Steuerstrafsachen) nicht anwendbar sind. Dafür wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

(Art. 2 Bst. a Ziff. 1 des Bundesbeschlusses:) "Erklärung zu Art. 1 Abs. 2: La

Convention ne s'appliquera pas à la notification de documents relatifs à des

infractions administratives en matière fiscale, ni en matière pénale (y compris le droit pénal fiscal)."

(Art. 2 Bst. b Ziff. 1 des Bundesbeschlusses:) "Erklärung zu Art. 1 Abs. 2: La Convention ne s'appliquera pas aux demandes adressées à la Suisse et relatives à des infractions administratives en matière fiscale, ni en matière pénale (y compris le droit pénal fiscal)."

ZH schlägt für Artikel 1 Absatz 3 der beiden Übereinkommen vor, dass auch der Bereich des Wettbewerbsrechts vom Anwendungsbereich auszunehmen wäre. Zur Begründung wird u.a. auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts13 verwiesen, mit dem zuerst Erfahrungen gesammelt werden sollen. Zu diesem Zweck soll die Schweiz folgende Erklärung abgeben:

(Art. 2 Bst. a Ziff. 1bisdes Bundesbeschlusses:) "Erklärung zu Artikel 1 Absatz 3 La Convention ne sera pas appliquée en matière de droit de la concurrence."

(Art. 2 Bst. b Ziff. 1bisdes Bundesbeschlusses:) "Erklärung zu Artikel 1 Absatz 3 La Convention ne sera pas appliquée en matière de droit de la concurrence."

Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht begrüssen es ausdrücklich, wenn die Zustellungsverfahren vereinfacht werden und befürworten daher die Ratifikation des Übereinkommens.

Unter den Parteien unterstützen die CVP und FDP den Beitritt zu diesem Übereinkommen. Die SVP veranschlagt den Nutzen eines Beitritts zu beiden Abkommen als zu gering bzw. als gar nicht vorhanden, weshalb sie den Beitritt ablehnt.

Economiesuisse bewertet den Beitritt als vernünftige und sinnvolle Ergänzung des

Gesetzes. Die Schweizerische Bankiervereinigung bemerkt, dass unklar ist, ob

Verwaltungsstrafsachen vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind, und fragt, weshalb bei den Unterzeichnerstaaten England und die Niederlande fehlen.

SVR begrüsst die mit einem Beitritt anvisierte Vereinheitlichung der Praxis zur Frage, wie Verwaltungsakte an Empfänger im Ausland zugestellt werden müssen. Das Centre Patronal erachtet einen Beitritt als vernünftige und nützliche Ergänzung des Gesetzes.

13 Das Abkommen befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung.