Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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übermittelten Informationen nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, wenn der
Betroffene mit seinem Rechtsmittel durchdringt.
Die Treuhand-Kammer erachtet Artikel 13 als allgemeine Regelung für ungeeignet. Die Materie könne nur in einzelnen Gesetzen oder Staatsverträgen sachgerecht normiert
werden.
Die Universität Basel regt an, dass die Pflicht zur nachträglichen Informationen konkretisiert wird – beispielsweise mit dem Einschub "sobald der Hinderungsgrund entfallen ist".
Die Übermittlung von Informationen an Dritte beurteilt scienceindustries als sehr kritisch, wenn es sich um geschäftsrelevante, vertrauliche Informationen handelt; die nachträgliche Information der betroffenen Personen über die Übermittlung von Informationen, welche die wirtschaftlichen und die anderen schützenswerten Interessen verletzen, wird abgelehnt. Ein solches Vorgehen kann zu massiven wirtschaftlichen Schäden führen. Absatz 2 ist daher wie folgt zu ändern – zudem ist Absatz 3 ab zu streichen:
"2Sie kann davon absehen, die betroffenen Personen vor Übermittlung der
Information zu informieren, wenn der Zweck der internationalen Zusammenarbeit oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. In diesen Fällen sind die betroffenen
Personen nachträglich zu informieren. Die Übermittlung von Informationen mit
wirtschaftlichen und anderen schützenswerten Interessen erfolgen nach der
Information der betroffenen Personen."
Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) ist der Meinung, dass die
Betroffenen auch über Ersuchen informiert werden müssen, denen die ersuchte Behörde nicht Folge geben will. Klargestellt werden muss in Absatz 1 zudem, dass es sich
grundsätzlich um eine Informationspflicht der schweizerischen Behörden handelt.
Die Universität Freiburg erachtet es als inakzeptabel, dass eine Information der betroffenen Person vor Übermittlung der Daten unterbleiben kann, wenn dadurch der Zweck der
internationalen Zusammenarbeit oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde vereitelt würde. Eine derartige Bestimmung ist in der Nähe von intransparenten und unkontrollierbaren nachrichtendienstlichen Bestimmungen zu verorten.
Artikel 14 Rechte und Pflichten der betroffenen Personen
ZH erachtet die Regelung von Artikel 14 als unvollständig: Ein
Mitwirkungsverweigerungsrecht bestünde nämlich auch mit Bezug auf gewisse geschützte Beziehungen (z.B. für die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Klientin mit ihrem Anwalt; vgl. Art. 13 Abs. 1bisVerwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)12. Absatz 2 sollte daher wie folgt formuliert werden:
"2Sie können die Zusammenarbeit verweigern, wenn sie für sich geltend machen können:
a. eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein gesetzliches Mitwirkungsverweigerungsrecht; oder
b. das Recht, sich nicht selbst zu belasten."
12 Diese Prinzipien seien mit dem am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (vgl. AS 2013, 847 und BBl 2011, 8181) unlängst bekräftigt worden.