Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Allerdings sollte die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 10 des Übereinkommens zur

Verhinderung der direkten Zustellung anbringen.

2. Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Von den Kantonen unterstützen OW, SG, AG und SO den Beitritt ausdrücklich. Keine

Bemerkungen hat NW. AG fragt sich angesichts des Vorrangs des Staatsvertragsrechts, wie sich das Verhältnis zu jenen Bestimmungen des DSG gestaltet, welche festhalten, unter welchen Voraussetzungen schützenswerte Daten ins Ausland geliefert werden dürfen.

Das Bundesgericht begrüsst den Beitritt zu diesem Übereinkommen. Das

Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass verhindert wird, dass Herkunftsstaaten

asylsuchender Personen unter Berufung auf die Konvention von schweizerischen

Amtsstellen Auskünfte erlangen können, die unter dem Aspekt von Artikel 97 Absatz 1 AsylG als sensibel zu betrachten sind. Insbesondere im Hinblick auf allfällige künftige

Konventionsbeitritte von Staaten, die als Herkunftsstaaten asylsuchender Personen eine Rolle spielen, sollte deshalb noch vertieft abgeklärt werden, ob für den Bereich des

Asylrechts bzw. der Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eine entsprechende Erklärung erforderlich wäre.

Während von den Parteien die CVP den Beitritt zu diesem Übereinkommen begrüsst, lehnen ihn SVP (siehe oben) und FDP ab. Für die FDP beschränkt sich das Übereinkommen nur auf Verwaltungssachen und wurde nur von vier Staaten ratifiziert. Aus diesem Grund sollte zuerst das ZSSG geschaffen werden, damit es seine Wirksamkeit bestätigen kann, bevor das Übereinkommen ratifiziert wird.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) lehnt einen Beitritt ab, weil namhafte europäische Staaten wie Frankreich, die Niederlande, Spanien und England dem

Übereinkommen fern geblieben sind und weil das Übereinkommen keine Legaldefinition des Begriffs Verwaltungssachen enthält, was zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Aufgrund der geringen Zahl von Vertragsstaaten lehnt auch das Centre Patronal einen Beitritt ab und wünscht, dass zuerst das Gesetz seine Wirksamkeit unter Beweis stellen kann.