Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Das Centre Patronal verlangt eine Neuformulierung der Absätze 1 und 5 in dem Sinne, dass die direkte Zustellung aus dem Ausland nur an eigene Staatsangehörige zulässig sein soll. Für die anderen Fälle und zum Schutz der schweizerischen Staatsbürger müsse der
Schutzfilter der diplomatischen Zustellung erhalten bleiben.
Die Universität Bern bemerkt, dass die Aufgaben des Bundesamtes für Justiz in Absatz 4 nicht der Praxis in Zivilsachen entsprechen. Diese Praxis ergebe sich zwar nicht aus dem Landesrecht oder den Haager Übereinkommen, doch kann man sich erneut fragen, ob diese Praxis in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 durch die Vorschrift von Artikel 10 Absatz 4 geändert werde. Für eine solche Änderung bestünde kein Grund. Allgemein ist es auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen so, dass die Behandlung von Ersuchen eine
gerichtliche Aufgabe ist und von den Gerichten zu leisten ist. Eine Übertragung dieser Aufgabe an Verwaltungsbehörden widerspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Die Universität Freiburg begrüsst es, dass die Zulässigkeit der Zustellung amtlicher
Dokumente geklärt werden soll. Rechtsklarheit würde mit der vorgeschlagenen Formulierung von Absatz 1 zweiter Satz aber nicht erreicht werden, weil - so der erläuternde Bericht - eine kasuistische Beantwortung weiterhin unumgänglich bleiben wird.
Artikel 11 Inspektionen
Keine Bemerkungen bzw. siehe Bemerkungen zu Artikel 9 (scienceindustries)
Artikel 12 Aufgaben der zuständigen Behörde
Unter den Kantonen betonen ZH und SO die Wichtigkeit von Absatz 1 als zentrale
Bestimmung, mit der insbesondere im Bereich der polizeilichen Amtshilfe ein ausufernder Gebrauch von Zwangsmassnahmen verhindert werden soll. Nach Meinung von TI würden Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden.
Für die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz stellt Artikel 12 einen
wesentlichen Artikel, damit das ZSSG gerade im Bereich der polizeilichen Amtshilfe nicht als Grundlage für Zwangsmassnahmen gebraucht werden kann.
Für die Universität Basel lässt die Bestimmung offen, ob die Informationen des Betroffenen gleichzeitig mit einer Frist zur Stellungnahme bzw. Erklärung einer Zustimmung der
Weitergabe verbunden sein müsse; es wäre zudem zu prüfen, ob das Vollzugsverfahren näher geregelt werden könnte.
Scienceindustries fordert, dass der Schutz von geschäftsrelevanten,
vertraulichen Information sichergestellt ist und beantragt daher die Streichung von
Absatz 2 und die folgende Neuformulierung von Absatz 3:
"3 Die schweizerische Behörde erlässt eine Verfügung, wenn die betroffene Person die Übermittlung von Informationen an die ausländische Behörde ablehnt und es sich beim Ersuchen nicht um die Übermittlung geschäftsrelevanter, vertraulicher Daten handelt."
Die Vorschrift von Absatz 2 ist für den Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit problematisch. Eine solche Regelung mag für den Bankensektor angezeigt sein, ist aber für die Uhrenindustrie nicht gerechtfertigt. Das ausländische Recht und seine Verfahrensvorschriften können nur in einem spezifischen rechtlichen Rahmen von Bedeutung sein.