Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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schweizerischen Behörden vorbehalten gewesen sind, bzw. die von diesen beaufsichtigt worden sind. Es gäbe zwar durchaus Staatsverträge, welche über den bisherigen Rahmen des schweizerischen Rechts hinaus gehen, allerdings würde die Anwendung dieser
Staatsverträge fallweise überprüft werden und der Schweiz würde grundsätzlich die
Möglichkeit zur Intervention verbleiben (z.B. Art. 17 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle
Zusammenarbeit, SR 0.360.136.1; gemäss dieser Bestimmung obliegt die Leitung der Einsätze einem Beamten des ersuchten Staates). Die geplante Konkretisierung könnte allerdings auch Handlungen begünstigen, die dem schweizerischen Recht unbekannt sind – wie etwa die "Pretrial Discovery", die einem Anwalt die Beschaffung von Beweismitteln für ein gerichtliches Verfahren erlaubt. Es obliegt den schweizerischen Behörden, Missbräuche und unverhältnismässige Eingriffe durch ausländische Behörden oder durch Private mit geeigneten Auflagen und Bedingungen (Art. 20 des Vorentwurfs) zu verhindern.
Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) beurteilt die Unterscheidung in den Artikel 17 und 18 zwischen Handlungen, die eine Berechtigung benötigen, und solchen, für die keine Berechtigung nötig ist, als positiv. Diese Präzisierung hat Auswirkungen auf die Auslegung von Artikel 271 StGB und wird ein Gericht binden. Es ist daher wünschbar, dass diese Bestimmungen so präzise wie nur möglich formuliert werden. Grundsätzlich soll jede Handlung, die ausserhalb der Amts- oder Rechtshilfe für eine ausländische Behörde oder in deren Auftrag vorgenommen wird, eine Berechtigung benötigen. Die Formulierung von Artikel 17 Absatz 3, welche die qualifizierten Handlungen regelt, wird daher als zu restriktiv beurteilt.
Verfügt eine ausländische Behörde über eine Berechtigung nach dem ZSSG, so könnte sie
nach Meinung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)
Handlungen vornehmen, die bis anhin schweizerischen Behörden vorbehalten gewesen sind, bzw. die der Aufsicht einer schweizerischen Behörde unterstanden wären. Es gäbe durchaus Staatsverträge mit weitreichenden Befugnissen, die allerdings fallweise überprüft werden können und der Schweiz Interventionsmöglichkeiten vorbehalten würden. So würde beispielsweise die Leitung von gemeinsamen verdeckten Ermittlungen der ersuchenden Behörde obliegen. Die KSBS verweist weiter auf die detaillierten Regelungen über das Tragen von Uniformen und Waffen, wie sie etwa im schweizerisch-deutschen Polizeivertrag (SR 0.360.136.1) vorgesehen sind. Die KSBS befürchtet, dass die Generalklausel des ZSSG es erlauben würde, das Tragen von Uniformen auch dann zu bewilligen, wenn dies in einem Polizeikooperationsabkommen nicht vorgesehen ist, ohne dass die schweizerische Behörde über Einwendungen dagegen vorbringen könnte. Die KSBS befürchtet schliesslich auch, dass die allgemeine Regelung des ZSSG amerikanische Praktiken wie die "Pretrial
Discovery" fördern würde.
Scienceindustries hebt hervor, dass Unternehmensjuristen – soweit ihr Berufsgeheimnis nicht geschützt ist – insbesondere in einem Verfahren in den USA zur Offenlegung Ihrer Akten gezwungen werden könnten. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Bestimmungen würden die Anliegen der Unternehmensjuristen nicht genügend berücksichtigen.
Für die Universität Bern ist diese Bestimmung zu offen formuliert. Der Begriff
"Amtshandlungen" (Art. 17 Abs. 1 und 2) zielt auf alle Handlungen ab, die dem öffentlichen Dienst zuzurechnen wären, während Artikel 271 Ziffer 1 und 2 StGB nur hoheitliche
Handlungen erfasst. Auch die Formulierung "Handlungen [, die] in die Zuständigkeit einer schweizerischen Behörde fallen (Art. 17 Abs. 2), sei zu weit; tatsächlich gäbe es
Handlungen, die nicht ausschliesslich in die Zuständigkeit einer einzigen Behörde fallen würden. Solche Handlungen müssten – jedenfalls unter bestimmten Bedingungen – von