Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Zwei der eidgenössischen Gerichte haben sich detailliert mit dieser Bestimmung

auseinander gesetzt: Das Bundesgericht erachtet es als prüfenswert, ob Gerichtsakten, die einzig verlangen, ein Zustelldomizil zu verzeigen, vom Verbot der direkten Zustellung

auszunehmen seien, was auf der Grundlage von Absatz 5 auch auf dem Verordnungsweg möglich wäre. Wenn die Schweiz Zustellungen ausländischer Gerichte nicht mehr als

Souveränitätsverletzung qualifiziert, liesse sich im Gegenzug mit guten Gründen die Meinung vertreten, dass schweizerische Gerichte die Aufforderung zur Domizilverzeigung an

Prozessbeteiligte auch in Staaten direkt postalisch zustellen könnten, die das Europäische Übereinkommen nicht ratifiziert haben, solange der ausländische Staat nicht opponiert.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Bedürfnis nach einer

Erleichterung der Zustellung auch für schweizerische Behörden besteht; es würde es daher begrüssen, wenn die Zustellung ins Ausland erleichtert und nicht mehr wie heute

grundsätzlich auf diplomatischem Wege geschehen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht würde es ausdrücklich begrüssen, wenn der Bundesrat gestützt auf Absatz 5 und in

Ergänzung zum Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland solche Verträge abschliessen würde. Ähnlich wie der Kanton BS weist das Bundesverwaltungsgericht auf einen Widerspruch zwischen Wortlaut und Erläuterungen zu Absatz 1 hin: Wenn das Gesetz wirklich eine neue Weichenstellung vornehmen soll, müsse im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden, dass die diplomatische Zustellung einzig in den Konstellationen stattfinden soll, in welchen

"empfindliche oder schwerwiegende Eingriffe" in die Rechtsposition des Empfängers drohen. Mit einer solchen Formulierung sollte es möglich werden, Einladungen zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils rechtsgültig per Post zuzustellen, da diese keinen

schwerwiegenden Eingriff darstellen würden. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte in Absatz 2 ein allgemeiner Vorbehalt zugunsten anders lautender völkerrechtlicher Abkommen

– zu denken wäre etwa an Verträge über die Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit gemäss FZA – eingefügt werden.

Von den Parteien fordert die FDP eine Neuformulierung der Absätze 1 und 5, wonach eine direkte Zustellung aus dem Ausland nur zulässig sein dürfe, wenn sie an Staatsangehörige des Staates gerichtet ist, aus dem die Zustellung erfolgt. Die SVP glaubt, dass mit der

Einschränkung von Absatz 2 die Zustellung amtlicher Dokumente quasi verunmöglicht würde.

Der Schweizerischer Gewerbeverband ist – wie die FDP – der Meinung, dass die direkte Zustellung amtlicher Dokumente nur dann erfolgen dürfe, wenn sich der fremde Staat an seine eigenen Staatsbürger wendet.

Die Schweizerische Bankiervereinigung erachtet es als widersprüchlich, wenn der

Bundesrat gestützt auf Absatz 5 die direkte Zustellung auch in Fällen vorsehen können soll, für die nach Absatz 1 die direkte Zustellung ausgeschlossen wäre. Die Gründe, welche eine direkte Zustellung ausschliessen, müssten möglichst klar und präzise formuliert und allenfalls in der Botschaft mit Beispielen illustriert werden.

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz begrüsst es, dass mit Artikel

10 eine Lücke zwischen den Zustellungen im Bereich der Straf- und Zivilrechtshilfe einerseits und im Bereich von Verwaltungssachen andererseits geschlossen wird. Der Begriff "amtliche Dokumente" sollte jedoch in einer (Vollzugs)Verordnung präzisiert werden. Zu bedenken bleibt, ob es bürgerfreundlich ist, wenn ein Deutschschweizer eine Verfügung in Italienisch erhält und diese auf seine Kosten übersetzen muss.