Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Die Universität Fribourg zeigt sich sehr kritisch gegenüber Absatz 2, dessen Formulierung als Kapitulation des Rechtsstaates oder gar als eine terroristische Handlung verstanden werden könnte. Im Verständnis der Universität Fribourg muss diese Norm bedeuten, dass Recht und Gesetz nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen dagegen sprechen würden.

Artikel 23 Gebühren

Keine Stellungnahmen eingegangen

Artikel 24 Mitteilung der Verfügungen

Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Unternehmen beispielsweise bei

Konformitätsbescheinigungen betroffen sein können, schlägt Scienceindustries vor, dass die Verfügungen auch der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müssen. Sie schlägt dafür den folgenden neuen litera e vor:

"e. der Öffentlichkeit, sofern diese keine vertraulichen Informationen enthalten."

4. Abschnitt: Weitere Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Souveränität Artikel 25

SO unterstützt die Idee, dass die bisher auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV gestützten Massnahmen des Bundesrates im Gesetz geregelt werden sollen. Auch AG unterstützt diese Überführung in das Gesetz, was unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten positiv sei. Für VD erweist sich die Bestimmung als heikel, weil sie erlauben würde, die Übermittlung von Informationen an ausländische Behörden zu erzwingen ohne dass die Betroffenen – wie etwa Mitarbeitende von schweizerischen Banken – sich dagegen zur Wehr setzen könnten. Für GE überzeugt das von dieser Bestimmung vorgeschlagene System kaum. GE befürchtet, dass die Verankerung der Massnahmen im Gesetz das Risiko erhöht, dass die Verursacher der Beeinträchtigung diese Möglichkeit als einfache und rasche

Alternative für den Bundesrat zum ordentlichen schweizerischen Recht verstanden werden könnte. Die Ausnahmeregelung muss weiterhin auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV beruhen, um den leichtfertigen Rückgriff auf gesetzliche Schutzmassnahmen zu verhindern.

Die CVP begrüsst diese Bestimmung, betont aber, dass Absatz 1 litera b (Pflicht zur

Weitergabe von Informationen) den Schutz der Privatsphäre nicht aushöhlen dürfe. Die FDP meint, dass Absatz 1 litera b den Bundesrat in eine ungünstige Lage versetzt, weil

ausländische Behörden damit über eine "carte blanche" verfügen würden, um Informationen von der Schweiz verlangen zu können. Um solche Erpressungen zu vermeiden, müssen die Fälle genauer bestimmt werden, in denen die Informationsweitergabe gerechtfertigt sein soll. Die SVP befürchtet, dass die Überführung der Massnahmen in das Gesetz den Bundesrat dazu verleiten könnte, öfter von solchen Befugnissen Gebrauch zu machen. Es sei naiv zu glauben, dass dieses Gesetz die Souveränität besser schützen könnte. Einfacher wäre es, Artikel 271 StGB zu ergänzen.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) begrüsst die Überführung der

Befugnisse, für die sich der Bundesrat bisher auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 BV stützen musste, in das Gesetz. Bevor der Bundesrat Massnahmen ergreift, müsse er aber die betroffenen Unternehmen informieren und anhören, zumal gegen seine