Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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Scienceindustries weist darauf hin, dass Fälle von grosser Bedeutung auch wirtschaftliche Interessen betreffen können, und schlägt daher die Ergänzung von Absatz 3 um einen neuen litera d vor:

"d. den Schutz der Innovationen und der vertraulichen Geschäftsinformationen gefährden."

Artikel 22 Bewilligungskriterien

SG zweifelt daran, dass die Bestimmungen dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wie es für die Formulierung von Rechtssätzen gelten soll. Artikel 22 erinnert an eine Umformulierung der polizeilichen Generalklausel.

Das Centre Patronal bemerkt, die zuständige Bundesbehörde bei der Prüfung eines

Bewilligungsgesuchs die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen hat. Nach Meinung des Centre Patronal muss es sich dabei um

schweizerische öffentliche Interessen und nicht des ersuchenden Staates handeln; dieses öffentliche Interesse würde nach Artikel 22 Absatz 1 litera b Ziffer 3 ZSSG auch mögliche "Auswirkungen auf die Volkswirtschaft insgesamt oder auf einzelne Wirtschaftszweige"

miterfassen. Mithilfe der Definition der wichtigsten Kriterien für eine Bewilligung würde dies in Zukunft erlauben, die auf dem Spiel stehenden Interessen systematisch abzuwägen und dem von Artikel 271 StGB geschützten Rechtsgut – der Schutz der schweizerischen

Souveränität – gegenüber zu stellen. Mit anderen Worten: Das ZSSG definiert eine klare Hierarchie unter den zu berücksichtigenden Interessen: Zuerst ist die Souveränität und Integrität der schweizerischen Rechtsordnung zu zu wahren (Art. 22 Abs. 2 ZSSG sowie Art. 2 Abs. 1 BV), danach folgen die überwiegenden öffentlichen Interessen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) und schliesslich können schutzwürdige private Interessen berücksichtigt werden.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) ist der Meinung, dass Absatz 1 litera b dieser Bestimmung auch ausdrücklich die Interessen der Angestellten nennen müsste, und dass die Angestellten informiert und angehört werden müssen, bevor sie betreffende

Informationen weitergegeben werden.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) bedauert, dass der Gesetzesentwurf das Versprechen des Bundesrates nicht einlöst, die Unternehmensjuristen schützen zu wollen. Gemäss dem erläuternden Bericht würde die Berücksichtigung privater Interessen, wie sie von dieser Bestimmung verlangt wird, für den notwendigen Schutz des Berufsgeheimnisses der Unternehmensjuristen nur eine Teillösung darstellen, die in keiner Weise zu befriedigen vermag.

Für die Treuhand-Kammer sind die vorgesehenen Kriterien eher politische statt juristische Kriterien.

Scienceindustries schlägt eine Umformulierung von Artikel 22 Absatz 1 litera b Ziffer 1 vor, weil sich n der Wirtschaft der Begriff "Confidential Business Information" durchgesetzt habe; der konkrete Textvorschlag lautet wie folgt:

"b. Interessen der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen wie:

1. den gesetzlichen Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen;"

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) geht in die gleiche Richtung und schlägt vor, dass die Bestimmung auch den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nennen soll.