Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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genauen Einblick in den Produktionsprozess ermöglichen. Für scienceindustries sollten solche Kontrollen daher eine Berechtigung benötigen, damit sichergestellt wird, dass die ausländischen Inspektoren oder die von ihnen beauftragten Privaten an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) ist der Auffassung, dass
Konformitätskontrollen nur durchgeführt werden dürfen, wenn das schweizerische
Unternehmen dazu einwilligt.
Artikel 19 Feststellungsverfügung
Die Universität Fribourg unterstützt die im Gesetzesentwurf vorgesehene Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung zu erhalten, vorbehaltlos und wünscht, dass die Tragweite von solchen Verfügungen für andere Strafbestimmungen – namentlich für das Verbot des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes – geprüft wird. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, regt die Universität Fribourg zudem an, dass die Feststellungsverfügungen – mindestens in groben Zügen – veröffentlicht werden.
Artikel 20 Nebenbestimmungen der Bewilligung
Aufgrund der Erfahrungen mit den Bankmitarbeitenden verlangt der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), dass die Bestimmung mit einem neuen Absatz ergänzt wird, der ausdrücklich den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt, wenn ihr
Arbeitgeber ohne Berechtigung sie betreffende Informationen an eine ausländische Behörde weiter gibt. Eine spezifische Bestimmung muss auch den Arbeitgeber verpflichten, die allfälligen Kosten und Aufwendungen zu übernehmen, die den Mitarbeitenden aus der Datenweitergabe erwachsen. Die Bestimmung muss schliesslich auch eine Solidarhaftung von Arbeitgeber und Eidgenossenschaft vorsehen.
Die Universität Basel verlangt eine Ergänzung dieser Bestimmung mit Regeln, die
Missbräuche verhindern helfen (Aufsichtsverfahren oder Widerruf der Verfügung).
Scienceindustries beurteilt die bisherige Praxis der Verwaltung als wenig transparent. Die Wirtschaft müsste regelmässig über die erteilten Bewilligungen informiert werden.
Artikel 21 Zuständige Behörden
ZH schlägt vor, dass der Bundesrat die Befugnis zur Bewilligungserteilung auch an die Kantone delegieren können soll.
TG fragt, ob die Kantone ihrem Zuständigkeitsbereich nach Artikel 3 litera b des Gesetzes Bewilligungen erteilen dürfen. Gegebenenfalls wäre die Frage im Gesetz zu klären.
SG beurteilt den Mehrwert des Entwurfs skeptisch und hebt hervor, dass die
Verfügungsbefugnis im Steuerstreit mit den USA in den Jahren 2008/2009 eindeutig dem Bundesrat und nicht der FINMA zugestanden wäre, wenn damals das ZSSG schon in Kraft gewesen wäre (Art. 21 Abs. 2 und 3).
Die SP lehnt die permanente Sonderbehandlung von internationalen Steuerfragen ab und schlägt für Artikel 21 Absatz 3 litera b folgende Formulierung vor:
"Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen betreffen; oder"