Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Weiter kann BS in Absatz 3 keinen eigenen Regelungsgehalt erkennen und schlägt vor, auf den Begriff der Souveränität zu verzichten. Mit diesem Verzicht könnte überdies erreicht werden, dass der Begriff der Souveränität im Gesetz nur in seiner völkerrechtlichen und nicht in seiner innenpolitischen Bedeutung verwendet würde.
Für TI sollte die im erläuternden Bericht erwähnte Möglichkeit, dass die Schweiz Garantien für die Nichtweitergabe von Informationen verlangen könne, ausdrücklich im Gesetz
verankert werden.
Unter den Parteien begrüsst die CVP die Verankerung der Grundprinzipien betreffend die internationale Zusammenarbeit ausdrücklich. Sie ist der Meinung, dass der Schweiz
grundsätzlich Gegenrecht bei vergleichbaren Ersuchen gewährt werden muss. Ähnlich sieht es die FDP, die Wert darauf legt, dass die Zusammenarbeit bei fehlendem Gegenrecht zu verweigern ist; unerlaubte Beweisausforschungen sind strikte zu verhindern. Die SP
wiederum will sichergestellt haben, dass die Ansprüche des Legalitätsprinzips im
Verwaltungshandeln auch von der in Betracht kommenden ausländischen Behörde erfüllt sein müssen. Sie fordert daher die folgende Präzisierung bei Artikel 8 Absatz 1 litera a:
"Die ausländische Behörde verwendet die Informationen zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben."
Ebenso sei Absatz 3 litera b. in Anbetracht der zwingenden Notwendigkeit des
Rechtsschutzes wie folgt zu präzisieren:
"der Rechtschutz im ersuchenden Staat offensichtlich ungenügend ist."
Der Schweizerische Gewerbeverband betont die zentrale Bedeutung des
Reziprozitätsprinzips im zwischenstaatlichen Verkehr und erwartet, das „Fishing"-
Operationen und Datendiebstähle nicht geduldet werden.
Auch die Schweizerische Bankiervereinigung will, dass bei fehlendem Gegenrecht die Zusammenarbeit verweigert werden muss. Gleiches gilt, wenn die ausländische Behörde das Amtsgeheimnis beispielsweise dadurch nicht wahrt, dass sie Informationen zum Nachteil der schweizerischen Behörde an Medien weitergibt.
Der Schweizerischer Gewerkschaftsbund schliesst sich den beiden Forderungen der SP an und formuliert identische Textvorschläge für die zwei genannten Bestimmungen.
Zusätzlich sollte in Absatz 3 neu auch die Wahrung berechtigter Interessen einer grossen Zahl von in der Schweiz wohnhaften Personen als Verhinderungsgrund der Zusammenarbeit eingefügt werden.
Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz erachtet es als rechtsstaatlich überzeugender, wenn von einer Zusammenarbeit abgesehen wird, falls kein Gegenrecht gewährt würde. Absatz 3 wird mit Bezug auf den Rechtsschutz und im Vergleich zu Artikel 2 IRSG indessen als viel zu "elastisch" kritisiert; Verfahrensgarantien wie ne bis in idem
müssten ebenso gewährleistet sein wie der Schutz vor politischer Verfolgung, wie dies in Artikel 2 litera b IRSG vorgesehen ist.
Die Treuhand-Kammer kritisiert, dass die Norm zu offen formuliert ist und den
Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht genügt. Insbesondere beim
Gegenrechtserfordernis (Absatz 2) seien Konkretisierungen angezeigt. Das Gegenrecht ist in der Behördenpraxis weitreichend zur Leerformel verkommen, indem nur auf den Bestand ausländischer Normen, nicht aber auf die empirische Erfahrung mit den einzelnen Ländern abgestellt wird. Seine Existenz wird oft wohlwollend vermutet. Absatz 3 wiederhole
schliesslich geltende Selbstverständlichkeiten und wäre Zündstoff im Verhältnis zu Staaten, deren Rechtsschutz als „offensichtlich ungenügend" bewertet würde.