Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Artikel 13 Information der betroffenen Personen
Von den Kantonen äussert sich lediglich ZH zu dieser Bestimmung: Gegen die
vorgeschlagene Lösung von Absatz 2 hat ZH grundsätzlich keine Einwände. Um
sicherzustellen, dass die vorab übermittelten Informationen durch die ausländische Behörde nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, wenn später in einer rechtskräftigen Verfügung oder einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass die Übermittlung der
Informationen rechtswidrig war, soll Absatz 2 wie folgt formuliert werden:
"2
[...] In diesen Fällen sind die betroffenen Personen nachträglich zu informieren, und es ist sicherzustellen, dass die vorab übermittelten Informationen durch die ersuchende Behörde nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, wenn später in einer rechtskräftigen Verfügung oder einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass die Übermittlung der Informationen rechtswidrig war."
Skeptisch zeigt sich ZH gegenüber der Lösung von Absatz 3 litera b: Nach dem Wortlaut könnten dort auch Informationen gemeint sein, die Dritten im Rahmen der Akteneinsicht oder der Öffentlichkeitsgesetzgebung offengelegt werden. In diesen Fällen findet jedoch immer eine – oft heikle – Abwägung der Interessen statt. Wenn solche Informationen aber an
ausländische Behörden übermittelt werden, ohne dass die betroffenen Personen davon erfahren, wird deren Rechtsschutz faktisch vereitelt. Die Regelung von Absatz 3 sollte daher auf öffentlich zugängliche Informationen beschränkt werden. Unter diesen Begriff liessen sich auch die im Erläuternden Bericht als Beispiel erwähnten (öffentlichen)
Registerinformationen subsumieren. Absatz 3 würde demnach wie folgt lauten:
"3 Sie kann, ohne die betroffenen Personen zu informieren, Informationen übermitteln, die öffentlich zugänglich sind."
Das Bundesverwaltungsgericht fragt, ob der Grundsatz von Absatz 1, wonach die
betroffene Person nur über Ersuchen informiert werden muss, denen die schweizerische Behörde Folge leisten will, in dieser Absolutheit gerechtfertigt ist und verweist dafür auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.2012/2006 vom 9. Oktober 2006.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund lehnt Artikel 13 in der vorliegenden Form klar ab. Dieser sei nicht geeignet, den Datenschutz im besonders sensiblen Bereich der
grenzüberschreitenden Informationszusammenarbeit zwischen Behörden zu gewährleisten. Weiter erinnert der SGB daran, dass der strafrechtliche und (straf)prozessuale
Informationsaustausch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe bzw. des internationalen Prozess- und Zuständigkeitsrechts bereits zu genüge kodifiziert ist. Für die
Residualsachverhalte, welche nun vom ZSSG erfasst werden sollen, ist deshalb eine
vorgängige Informationspflicht der schweizerischen Behörde für die Tatbestände nach Artikel 13 zu fordern. Absatz 2 und Absatz 3 litera b sind ersatzlos zu streichen und neu einzufügen ist ein Absatz 4, welcher bestimmt, dass auch Betroffene im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 litera a über den bevorstehenden Austausch zu informieren sind.
Für die Schweizerische Bankiervereinigung darf die Information betroffener Personen nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine spezialgesetzliche Regelung, die den
Bedürfnissen des entsprechenden Bereichs Rechnung trägt (wie beispielsweise im BEHG) dies so vorsieht. Absatz 2 sollte daher gestrichen oder aber mit einem Hinweis auf
spezialgesetzliche Regelungen ersetzt werden.
Für die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz stellt die nachträgliche
Information gemäss Absatz 2 kein Problem dar, sofern garantiert ist, dass die vorab