Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten

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ungeklärt, welches Verwaltungsstrafrecht und Datenschutzrecht zur Anwendung kommen soll (AG).

Von den Parteien äussert sich lediglich die CVP zu dieser Bestimmung; sie begrüsst

ausdrücklich die in litera b und c vorgeschlagene Lösung.

Unter den übrigen Vernehmlassungsteilnehmern betonen ebenfalls SGB und

scienceindustries6 die Wichtigkeit von litera c, wonach auch Private, welche mit

ausländischen Behörden zusammenarbeiten, vom Anwendungsbereich erfasst werden.

Artikel 4 Verhältnis zu Spezialbestimmungen

Sieben Kantone haben Bemerkungen zu dieser Bestimmung angebracht (ZH, BS, SH, SG, AG, VD, GE). ZH streicht die zentrale Bedeutung von Absatz 1 hervor, mit der sichergestellt werde, dass die bewährten Sonderregelungen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen mit ihren besonderen rechtsstaatlichen Sicherungsmechanismen nicht beeinträchtigt würden. Den subsidiären Charakter des Gesetzes begrüssen auch BS und SH. BS und AG weisen auf die Schwierigkeiten hin, das Fehlen von Spezialbestimmungen von einem qualifizierten Schweigen zu unterscheiden. VD zufolge würde gerade die Möglichkeit eines qualifizierten Schweigens den Gesetzeszweck verwässern, der darin besteht, eine optimale Kohärenz sicherzustellen. Nach Meinung von SG ist der Vorbehalt von spezialgesetzlichen

Regelungen normativ irrelevant, weshalb er nur der Information diene. Ähnlich äussert sich GE, dem der zweite Satz von Absatz 1 und der ganze zweite Absatz überflüssig erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass in Absatz 1 zweiter Satz auch das Asylrecht erwähnt werden müsste, um insbesondere bezüglich des Datenschutzes der besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen Rechnung zu tragen. Angesichts der Tatsache dass die Liste sowieso nicht vollständig ist – nicht erwähnt sei beispielsweise das

Sozialversicherungsrecht – empfiehlt das Bundesverwaltungsgericht, auf eine Auflistung ganz zu verzichten.

Unter den Parteien hat sich lediglich die FDP zu dieser Bestimmung geäussert: Sie vertritt die Meinung, dass nur eine geschriebene spezialgesetzliche Norm vom ZSSG abweichen dürfe und dass eine Abweichung durch qualifiziertes Schweigen nicht zulässig sein soll, weil das Gesetz sonst seinen Zweck nicht erreichen kann, für eine bessere Kohärenz zu sorgen.

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz bewertet Artikel 4 als zentrale Bestimmung des Gesetzes, weil diese verdeutlicht, dass das ZSSG seinen

Anwendungsbereich vor allem im Bereich der Zusammenarbeit in Verwaltungssachen hat, wobei auch bei der polizeilichen Amtshilfe und bei der Amtshilfe in Steuerangelegenheiten diverse spezialgesetzliche Erlasse und Staatsverträge vorliegen würden, welche dem ZSSG vorgehen.

Das Centre Patronal kritisiert, dass die Aussage im Bericht, wonach auch ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers als spezialgesetzliche Regelung gelten könne, vom

Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Nach seiner Meinung sollten nur ausdrückliche Normen als spezialgesetzliche Abweichungen gelten, andernfalls das Gesetz seine Ziele – Kohärenz sichern, Minimalregeln definieren - nicht erreicht. Entsprechend müsste auch jede

Gesetzesbestimmung, die nicht allein der Umsetzung eines Staatsvertrages dient, der keinen Ermessensspielraum anbietet, Wortlaut und Sinn des ZSSG respektieren.

6 Scienceindustries möchte "Private" durch "natürliche oder juristische Personen" ersetzen.