Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Die Treuhand-Kammer ist gegen die Schaffung einer allgemeinen Pflicht zur Lieferung von Informationen zuhanden ausländischer Behörden. Eine solche Pflicht würde vielfach
Pflichtenkollisionen in Bereichen verursachen, die nicht der (straf-)gesetzlichen, sondern der vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Scienceindustries misst dem Schutz geschäftsrelevanter, vertraulicher Informationen höchste Priorität bei. Diese fallen weder unter die gesetzliche Geheimhaltungspflicht noch unter das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Absatz 2 ist daher wie folgt zu formulieren:
"2Sie können die Zusammenarbeit verweigern, wenn sie für sich geltend machen können:
a. eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht; oder
b. das Recht, sich nicht selbst zu belasten; oder
c. die Wahrung der geschäftsrelevanten, vertraulichen Informationen."
Die Universität Bern (siehe auch Bemerkungen unter Artikel 4) weist darauf hin, dass in Zivilsachen die ausführende gerichtliche Instanz die ZPO anwendet. Diese Praxis basiert auf der Berücksichtigung der funktionellen Besonderheiten der Rechtshilfe in Zivilsachen und sollte nicht aufgegeben werden. Auch hier könnte Artikel 4 Absatz 2 aber negative
Auswirkungen auf die bisherige Praxis haben.
Artikel 15 Kosten
Zu dieser Bestimmung hat einzig TI angemerkt, dass in einem eigenen Absatz ausdrücklich vorgesehen werden müsste, dass man - wie im Bericht erläutert - die ersuchende Behörde über die mögliche Kostenbeteiligung vorgängig informieren muss..
3. Abschnitt: Berechtigung zur Vornahme von Handlungen für eine ausländische Behörde
Obschon die kantonalen Behörden nicht direkt betroffen sind, begrüsst SO die Bedingungen für die Erteilung der Berechtigung, und dass die Zuständigkeiten im Gesetz geregelt werden SH zweifelt daran, dass mit den in diesem Abschnitt vorgeschlagenen Bestimmungen den Beeinträchtigung der schweizerischen Souveränität vorgebeugt werden kann.
Die FDP begrüsst diesen Abschnitt ausdrücklich. Sie würde einen genauen Rahmen dafür abstecken, ob Berechtigungen zu erteilen oder zu verweigern sind. damit würde der
Gesetzesentwurf eine Lücke im schweizerischen Recht schliessen. Artikel 22 Absatz 1 litera a Ziffer 3 (Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Volkswirtschaft insgesamt oder auf einzelne Wirtschaftszweige) sei eine zentrale Bestimmung für den Schutz der
schweizerischen Wirtschaft.
Die SVP zweifelt an der Nützlichkeit und der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses
Abschnitts und kritisiert im Besonderen die vorgeschlagene Lösung für die
Unternehmensjuristen. Ihrer Auffassung zufolge bietet Artikel 22 Absatz 1 litera b des
Gesetzesentwurfs höchstens einen minimalen Schutz für Unternehmensjuristen. Um diese beispielsweise in US-amerikanischen Gerichtsverfahren wirksam zu schützen, brauche es aber weder ein Unternehmensjuristengesetz noch ein Souveränitätsschutzgesetz; es würde genügen die Verfahrensvorschriften – insbesondere im Strafverfahren – zu ergänzen.
Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) begrüsst die Tatsache, dass die
Bestimmungen einen klaren Rechtsrahmen für Handlungen abstecken, die eine
Berechtigung benötigen.