Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Gesetz keinesfalls den Eindruck erwecken dürfe, es würde ein "Blocking Statute" darstellen; aufgrund dieser Einwände ist es kaum möglich, diese Stellungnahme als als klare
Zustimmung zu werten).
Universität Basel (Prof. S. Breitenmoser)
Eher gegen das Vorhaben sind:
Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz
Treuhand-Kammer
SwissHoldings
Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Interpharma
Universität Fribourg (Prof. M. Niggli)
Universität Bern (Prof. A. Markus)
M. Felix Dasser (Homburger AG, der sich aber in eigenem Namen äussert)
Zu bemerken ist, dass sich auch SwissHoldings und Interpharma fast ausschliesslich mit der Frage der Unternehmensjuristen beschäftigen.
III. Inhaltliche Schwerpunkte
Die Einwände gegen das Vorhaben konzentrieren sich auf folgende Aspekte:
1. Das Verhältnis zwischen dem Gesetz und den spezialgesetzlichen Bestimmungen wurde als teilweise unklar bewertet.
2. Der Rechtsstutz für bestimmte Personengruppen (bezüglich der Weitergabe von
Informationen) wurde in verschiedenen Vernehmlassungsantworten als
unbefriedigend eingestuft (insbesondere von SP, SGB, Treuhand-Kammer und DJS). Damit wird die Frage nach der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen und nach der Bedeutung wirtschaftlicher Anliegen aufgeworfen.
3. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (CVP, FDP, SVP, economiesuisse,
interpharma, SwissHoldings, FH, Swiss-American Chamber of Commerce) wünschen eine Lösung für die Probleme der Unternehmensjuristen und bewerten die vom Gesetzesentwurf dazu vorgeschlagenen Antworten als unbefriedigend.
4. Die Tragweite von Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB) die dazu
gehörenden Regelungen im Gesetzesentwurf haben zu zahlreichen
grundsätzlichen Bemerkungen Anlass gegeben. Zwar wurde die Absicht begrüsst, dass die Bewilligungsvoraussetzungen geklärt werden sollen, doch wurde auch grundsätzliche Kritik an der Auslegung von Artikel 271 StGB laut, die auch die Frage nach einer Revision dieser Bestimmung aufwarf (siehe Stellungnahmen Universität Bern und F. Dasser).
5. Schliesslich ist der Abschnitt zu den Massnahmen zum Schutz der
schweizerischen Souveränität kontrovers bewertet worden. Vereinzelt wurde der Zusammenhang zwischen diesem Abschnitt und dem Abschnitt über die
Bewilligungen nach Artikel 271 StGB als unklar bewertet. Angezweifelt wurde aber auch, ob die neue Bestimmung tatsächlich einen Mehrwert bieten könne oder ob sie nicht vielmehr kontraproduktiv wirken würde.