Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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verschiedenen Staaten wesentlich grosszügiger gewährt wird als in der Schweiz. Die
Bedingung, dass die ausländische Behörde die übermittelten Informationen nur mit
Zustimmung der schweizerischen Behörde weitergeben oder veröffentlichen darf, bietet diesbezüglich keinen hinreichenden Schutz. Zum einen besteht die Gefahr, dass
Verwaltungsbehörden eine solche Zustimmung erteilen, ohne sich der möglichen
Konsequenzen für die betroffenen Personen vollumfänglich bewusst zu sein; zum anderen entzieht es sich grundsätzlich der Kontrolle der schweizerischen Behörden, ob eine
ausländische Behörde die Bedingung der Nichtweitergabe von Informationen auch
tatsächlich einhält. Falls eine ausländische Behörde Informationen trotz fehlender
Zustimmung der schweizerischen Behörde an Dritte weitergeben sollte, hätte die Schweiz dagegen letztlich auch keine hinreichende Handhabe. Zwar könnte die Schweiz im Sinne einer Retorsionsmassnahme vom künftigen Informationsaustausch mit diesem Staat
absehen; im konkreten Einzelfall wäre dann aber der Schaden für die betroffene Person bereits eingetreten. Aus diesen Überlegungen soll Absatz 1 – inspiriert von der Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden in Fusionskontrollverfahren – wie folgt ergänzt werden:
"d. Soweit sich die Informationen auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen und nicht öffentlich zugänglich sind, haben die betroffenen Personen der schweizerischen Behörde vorgängig ihre Zustimmung zur Übermittlung erteilt."
In Absatz 2 sollte das Gegenrecht als zwingende Voraussetzung vorgesehen werden; ein Anliegen, das auch VD teilt. ZH schlägt daher folgende Formulierung vor:
"2
Die schweizerischen Behörden sehen von einer Zusammenarbeit ab, wenn kein Gegenrecht gewährt wird."
Schliesslich sind nach Auffassung von ZH die Ausschlussgründe von Absatz 3 zu eng umschrieben. Eine Zusammenarbeit sollte generell ausgeschlossen sein, wenn im ausländischen Staat die Beachtung von Verfahrensgarantien wie z. B. des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) nicht sichergestellt ist oder z. B. eine politische Verfolgung droht. Gleicher Meinung ist auch VD. Die Zusammenarbeit sollte deshalb bereits dann ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsschutz im ausländischen Staat "ungenügend" ist, und nicht erst dann, wenn er "offensichtlich ungenügend" ist. Absatz 3 wäre daher wie folgt zu formulieren:
"b. der Rechtsschutz im ersuchenden Staat ungenügend ist;"
BS weist darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 1 litera b und c nur einen begrenzten Schutz vor einem allfälligen Missbrauch der ins Ausland übermittelten Daten bzw. vor einer Verwendung der Daten, die über den vereinbarten Rahmen hinaus geht. Insbesondere bei der Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten wiegt das Risiko der zweckwidrigen Verwendung besonders schwer. Es sei daher richtig und zu begrüssen, wenn in Absatz 3 Ausschlussgründe für die Verweigerung der Zusammenarbeit formuliert werden. Allerdings müssten bereits Zweifel am Rechtsschutz zu einer vertieften Abklärung führen, andernfalls droht neben einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts auch eine Unterminierung der verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte. In den Erläuterungen müsste die unglückliche Relativierung des Begriffs des ungenügenden Rechtsschutzes gestrichen werden. Für die Praxis empfiehlt BS detaillierte Listen o.ä. zum Rechtsschutzniveau jener Datenempfängerstaaten, von welchen regelmässige Anfragen zu erwarten sind. Solche Listen würden die Einzelfallabwägung erleichtern, die Rechtssicherheit erhöhen und die Verwaltungspraxis vereinheitlichen.