Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 34 Seiten
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Artikel 7 Grundsätze
BS wirft Artikel 7 bis 9 ZSSG eine ungenügende Normdichte vor: Verfügt eine Behörde in ihrem «Spezialgesetz» über keine Bestimmungen zum Austausch von Personendaten mit dem Ausland, so statuiert Artikel 7 lediglich, dass ein Austausch stattfinden darf und Artikel 9 umschreibt, auf welchen Wegen dieser Austausch vonstatten gehen soll. Eine solche
subsidiäre "Grundsatz-Regelung" kann aber das Fehlen von spezialgesetzlichen
Regelungen nicht kompensieren10. Auch Artikel 8 schaffe dafür keine Abhilfe, weil bereits das formelle Datenschutzrecht vorsieht, dass Informationen nur zur Aufgabenerfüllung ausgetauscht werden dürfen, wobei die Aufgaben aber in themenspezifischen Gesetzen festgehalten sein müssen. Die Kontrolle, ob das ausländische Datenschutzrecht den
schweizerischen Standards entspricht, kann zudem je nach Empfängerstaat eine grosse Herausforderung darstellen und für schweizerische Behörde wird es nahezu unmöglich sein, zu prüfen, ob die Informationen von der ausländischen Behörde tatsächlich nicht bzw. nur mit Zustimmung der schweizerischen Behörden weitergegeben werden. Für BS ist es daher unumgänglich, dass die jeweiligen Spezialgesetze sukzessive mit Bestimmungen über den Austausch von Informationen mit ausländischen Behörden ergänzt und dort "möglichst konkrete Ablaufschemata, Voraussetzungen etc." festgelegt werden.
Zwei weitere Kantone äussern sich zu Artikel 7: ZH bewertet Absatz 2 deshalb als zentral, weil sie den schweizerischen Behörden den nötigen Handlungsspielraum gegenüber
ausländischen Behörden und Privaten sichert. SO seinerseits begrüsst die Verankerung des Grundsatzes, wonach schweizerische Behörden mit ausländischen zusammenarbeiten,
sofern ein Gesetz oder völkerrechtlicher Vertrag dies nicht ausschliesst. Kombiniert mit dem Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen wird auch gewährleistet, dass in heiklen
Bereichen weiterhin Spezialbestimmungen mit strengeren Voraussetzungen für die
internationale Zusammenarbeit erlassen werden können.
Von den Parteien begrüssen CVP und SVP ausdrücklich die Klarstellung, dass das Gesetz keinen Anspruch auf Kooperation mit einer ausländischen Behörde einräumt. Die SVP erachtet es auch als nützlich, dass schweizerische Behörden von Fall zu Fall „spontan" mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten können. Sie hält indessen die Pflicht der ausländischen Behörde zur Respektierung des Amtsgeheimnisses für wirkungslos, da die schweizerischen Behörden die unerlaubte Weitergabe von Informationen nicht verhindern können. Die SP befürwortet die Grundhaltung, wonach Behörden immer international
kooperieren, ausser wenn es explizit gesetzlich oder vertraglich anders geregelt ist.
Für die Schweizerische Bankiervereinigung stellt Artikel 7 einen eigentlichen
Paradigmenwechsel dar: Der bisherige Grundsatz, wonach internationale Zusammenarbeit nur auf staatsvertraglicher oder gesetzlicher Grundlage erfolgt, wird abgelöst von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Zusammenarbeit und zwar ohne Prüfung des Gegenrechts. Damit müsste aber beim Fehlen einer staatsvertraglichen oder gesetzlichen Regelung abgeklärt werden, ob eine echte, durch das vorliegende Gesetz auszufüllende Lücke besteht oder ob der Gesetzgeber durch qualifiziertes Schweigen eine Zusammenarbeit eben gerade ausschliessen wollte.
10 Zur Illustration verweist BS auf die Situation der kantonalen Migrationsbehörde: Artikel 98 Absatz 1 des Ausländergesetzes überträgt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind, dem Bundesamt für Migration (BFM). Mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung für die Kantone müssten demnach alle Anfragen von ausländischen Behörden betreffend migrationsrechtliche Sachverhalte an das BFM weitergeleitet werden, was bei einfachen Adress- oder Bewilligungsauskünften nicht praktikabel ist. Im Bereich der Einwohnerkontrolle fehlt eine bundesrechtliche Berechtigung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gänzlich.