Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Einbau Fahrtschreiber bzw. Datenaufzeichnungsgerät
(Fortsetzung)
Änderung im direkten Zusammenhang mit der Änderung von Art. 100 Abs. 1 Bst. c Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 119 Bst. c Art. 119 Bst. c
Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig-
keit bis 30 km/h keit bis 30 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zu- 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 sätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: folgende Erleichterungen:
c. Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), Fahrt- c. Ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), schreiber (Art. 100) oder Datenaufzeich- Fahrtschreiber (Art. 100) oder Datenaufnungsgeräte (Art. 102) sind nicht erfor- zeichnungsgeräte (Art. 102) sind ist nicht derlich; erforderlich;
Erläuterungen:
Seit dem 1. Januar 2011 sind Führer von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h von der ARV 1 (SR 822.221) ausgenommen; ein Fahrtschreiber ist somit grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der bisherige Wortlaut von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c verlangt jedoch in Verbindung mit Artikel 119 Buchstabe c bei schweren Motorwagen schon bei einer Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h den Einbau eines Fahrtschreibers oder Datenaufzeichnungsgerätes. Von verschiedenen Seiten wurde deshalb eine Angleichung vorgeschlagen.
Die aktuellen Vorschriften verlangen bei Fahrzeugen, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 4 ARV 2 (SR 822.222) verwendet werden (z. B. Schüler- oder Arbeitertransporte), explizit den Einbau eines Datenaufzeichnungsgerätes (Art. 102 Abs. 1 Bst. a). Werden solche Fahrzeuge auch für andere Zwecke (z. B. als Taxi) eingesetzt, muss zusätzlich ein Fahrtschreiber eingebaut werden, um den Anforderungen der ARV 2 nachkommen zu können. Mit der Aufnahme dieser Fahrzeuge in Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c hat der Fahrzeughalter die Wahlmöglichkeit zwischen Fahrschreiber (die bei solchen Fahrzeugen teilweise schon ab Werk eingebaut sind) und einem Datenaufzeichnungsgerät. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, welche mit den besonderen Warnvorrichtungen (Blaulicht und Wechselklanghorn) ausgerüstet sind (Art. 102 Abs. 1). Bei diesen ist es von Bedeutung, nach einem Unfall auch den Status der besonderen Warnvorrichtungen nachvollziehen zu können.
Die in Artikel 100 Absatz 2 erwähnte Verordnung Nr. 3821/85/EWG über das Kontrollgerät im Strassenverkehr verlangt u. a., dass der Fahrtschreiber sich im Sichtbereich des Fahrzeugführers befindet. Bei Taxis ist es aber aus Platzgründen seit jeher gebräuchlich, den Fahrschreiber im Motorraum oder im Kofferraum einzubauen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird diesem Umstand Rechnung getragen.