Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Kennzeichnung der Fahrzeuge für den Strassenunterhalt

(Fortsetzung)

Schliesslich ist mit Anschlussbegehren anderer Stellen zu rechnen, die ebenfalls auf Schnellstrassen Unterhaltsarbeiten durchführen müssen. Diesem Umstand trägt Variante 3 Rechnung.

Sichtfeld

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 71 Abs. 4 Art. 71 Abs. 4 Sicht Sicht

4Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer,4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnli- müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine chen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witte- verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem rungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch lassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dem Führer oder der Führerin noch eine aus- dürfen keine Gegenstände angebracht reichende Durchsicht ermöglichen. werden, welche die Sicht des Führer oder

der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermin-

dern. Ausgenommen sind Gegenstände,

die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind, sowie Navigationsgeräte aus-

serhalb des in Absatz 5 vorgeschriebenen

Sichtkreises. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

Erläuterungen:

Insbesondere das Platzieren von Navigationsgeräten an der Windschutzscheibe, aber auch das Anbringen von Parkkarten, Hinweiskleber auf die Rettungskarte, Dekorationen und Duftbäumchen am Innenspiegel usw. haben in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Mit der vorgesehenen Änderung soll klar geregelt werden, was an, vor und hinter den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nötig sind, angebracht werden darf.