Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 27 Abs. 1bis und 2 Bst. c Art. 27 Abs. 1bis und 2 Bst. c Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite Überbreite
1bisAndere landwirtschaftliche Fahrzeuge, wel- 1bisAndere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der mon- che die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen und allenfalls vorhandenen tierten Breitreifen und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Als bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindes- Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmes- tens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp sers oder 0,6 m beträgt. Vom betreffenden muss eine Ausführung mit einer Breite von ma- Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer ximal 2,55 m existieren. Die Breite eines sol- Breite von maximal 2,55 m existieren. Die Breite chen Anhängers darf die Breite des Zugfahr- eines solchen Anhängers darf die Breite des zeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten. Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht über-
schreiten, ausgenommen bei Zugfahrzeugen mit einer Breite von mehr als 2,30 m, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.
2Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit2 Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
c. landwirtschaftliche Anhänger mit vorü- c. landwirtschaftliche Anhänger mit vorüberbergehend angebrachten, erforderlichen gehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zug- Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahr-
fahrzeugs. zeugs zu einer Breite von 3,00 m. Die Breite eines solchen Anhängers darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38
Abs. 1bis) nicht überschreiten, ausge-
nommen bei Zugfahrzeugen mit einer Breite von mehr als 2,30 m, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren. Erläuterungen:
Die Ergänzung der Definition für Breitreifen erfolgt, weil die Reifen in letzter Zeit zwar immer grösser, das Wachstum in der Breite aber mit der Zunahme der Durchmesser nicht Schritt gehalten hat. Reifen mit einer Breite ab 600 mm gelten deshalb, unabhängig vom Durchmessers, als Breitreifen.
Mit der VTS-Änderung vom 6. September 2002 wurden auf Antrag der landwirtschaftlichen Organisationen Breitreifen oder Doppelräder auch an Transportanhängern zugelassen. Die Begründung dafür lautete gleich wie seinerzeit bei den Zugfahrzeugen, nämlich Bodenschonung und bessere Kippstabilität. Den Sicherheitsbedenken wurde von den Antragsstellern mit dem Argument begegnet, dass solche Anhänger nur an Zugfahrzeugen nötig und sinnvoll seien, welche mindestens die gleiche Breite aufweisen. Aus diesem Grund wurde in Artikel 27 Absatz 1bisund Absatz 2 Buchstabe c VTS die Bestimmung aufgenommen, dass überbreite Transportanhänger nur bis zur Breite des Zugfahrzeuges zulässig seien.