Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Einbau Fahrtschreiber bzw. Datenaufzeichnungsgerät
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 100 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Fahrtschreiber Fahrtschreiber
1Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit be-1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen ziehungsweise zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: müssen ausgerüstet sein:
c. schwere Motorwagen, ausgenommen c. Fahrzeuge, die für berufsmässige Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 und schwere Personenwagen, mit einem Buchstaben a und c oder Absatz 4 analogen oder digitalen Fahrtschreiber ARV 2 verwendet werden sowie an- oder einem Datenaufzeichnungsgerät. dere schwere Motorwagen als unter Für schwere Personenwagen, die für den Buchstaben a oder b mit einer berufsmässige Personentransporte bauartbedingten Höchstgeschwin-(Art. 3 ARV 2) verwendet werden, gilt digkeit über 40 km/h, ausgenommen Buchstabe b. Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen, mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber oder einem Datenaufzeichnungsgerät. Für schwere Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, gilt Buchstabe b.
2Bau, Einbau und periodische Nachprüfung2 Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Ver- von Fahrtschreibern richten sich nach der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom ordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr. Strassenverkehr. Bei Personenwagen, die
für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich
der Fahrschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin be-
finden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. Art. 102 Abs. 1 Art. 102 Abs. 1 Datenaufzeichnungsgerät Datenaufzeichnungsgerät
1Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausge-1 Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wech-
rüstet sein müssen: seltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind müssen mit
einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen.
a. Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahr- a. Aufgehoben
ten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-
ben a und c sowie Absatz 4 ARV 2 ver-
wendet werden;
b. Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und b. Aufgehoben
wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78
Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind.