Vorlage 1 VTS

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 66 Abs. 1 Art. 66 Abs. 1 Fahrzeugaufbauten Fahrzeugaufbauten

1Die Verbindung von festen und wegnehmba-1 Die Aufbauten und die Verbindung von fesren Aufbauten mit dem Fahrgestell muss den ten und wegnehmbaren Aufbauten mit dem im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen Fahrgestell muss müssen den im Betrieb aufsein. Wechselaufbauten wie Container, Tank- tretenden Kräften gewachsen sein. Aufbauten aufbauten, Silos und Wechselladebrücken gel- zum Sachentransport müssen mit Befestiten als Fahrzeugteile. Kippbare Führerkabinen gungsvorrichtungen zur Ladungssicherung und Ladebrücken müssen gegen ein Zurück- ausgerüstet sein, die dem Stand der Techkippen zuverlässig gesichert werden können. nik entsprechen, wie er insbesondere in der

EN 12640 beschrieben ist. Wechselaufbauten

wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile. Kippbare Führerkabinen und Ladebrücken Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.

--- Übergangsbestimmungen --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 66

Absatz 1 über die Befestigungsvorrichtun-

gen zur Ladungssicherung das bisherige Recht. Erläuterungen:

Oft werden Aufbauten konstruiert, die über keine geeigneten Befestigungsvorrichtungen für die Zurrmittel verfügen. Der Fahrer kann somit seiner Ladungssicherungspflicht (Art. 30 Abs. 2 SVG; SR 741.01) gar nicht nachkommen und wird u. U. gebüsst. Verschiedene ausländische Versender machen die Erteilung eines Transportauftrages bzw. das Beladen der Fahrzeuge bereits vom Vorhandensein solcher Befestigungsvorrichtungen abhängig.

Fahrzeuggestaltung

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 67 Abs. 1 Art. 67 Abs. 1 Gefährliche Fahrzeugteile Gefährliche Fahrzeugteile

1Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen,1 Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen, Kanten oder Vorsprünge aufweisen, die bei Kanten oder, Vorsprünge oder Öffnungen Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zwei- Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungs- rern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche gefahr darstellen. Verletzungsgefahr darstellen.

Erläuterungen:

Die Erfahrung zeigt, dass heute ungeschützte Verkehrsteilnehmer weniger durch Spitzen oder Kanten an Fahrzeugen gefährdet werden, sondern eher durch Karosserie- oder andere Öffnungen. Dabei besteht die Gefahr, dass sich im Falle einer Kollision Gliedmassen darin verfangen, die dann im weiteren Unfallverlauf abgerissen werden können. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auch eine klare rechtliche Grundlage für die geltende Praxis geschaffen, beispielsweise nachträglich angebaute Heckspoiler, die mehr als 8 cm von der Karosserie abstehen, zu beanstanden.